Widerspruchsstelle

Hier werden Widersprüche in Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Zwei (SGB II) und Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) bearbeitet und gerichtliche Verfahren vorbereitet und begleitet.

Wenn Sie mit Entscheidungen des Job-Centers oder des Sozialamtes nicht einverstanden sind und auch keine einvernehmliche Lösung mit der Sachbearbeitung möglich ist, können Sie unter anderem schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats bei dem für Sie zuständigen Team oder direkt in der Widerspruchsstelle widersprechen.

Sie benötigen dafür die genaue Bezeichnung, um welchen Bescheid es sich handelt und ein Aktenzeichen. Näheres zum Einreichen eines Widerspruchs können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung in ihrem Bescheid entnehmen. Ihre Einwendungen werden in sachlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft. Soweit keine Änderung der Entscheidung in Ihrem Sinne möglich ist, werden die Gründe ausführlich in einem Widerspruchsbescheid dargestellt.