Schilderkunde
Für den Fuß- und Radverkehr existieren verschiedene Verkehrsschilder, die sich teilweise sehr ähnlich sehen oder auch erst seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2020 existieren. Was bedeuten sie für die Verkehrsteilnehmenden?
Bei den drei dargestellten Verkehrsschildern besteht eine Benutzungspflicht. Konkret bedeutet das für den Radfahrenden, dass keine Wahlfreiheit besteht, ob auf der Fahrbahn oder der Radverkehrsinfrastruktur gefahren werden kann. Radfahrende müssen die ausgeschilderte Infrastruktur nutzen.
Bei einer Beschilderung Radweg ist die Infrastruktur ausschließlich für den Radverkehr vorgesehen. Über ein Zusatzzeichen kann anderen Verkehrsteilnehmenden die Nutzung gestattet werden.
Bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg teilen sich die Nutzenden eine Verkehrsfläche. Der Fußverkehr hat Vorrang und der Radverkehr hat seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen.
Bei einem getrennten Geh- und Radweg sind die Verkehrsflächen für die beiden Nutzergruppen nebeneinander angelegt. Radfahrende dürfen nicht wie zum Überholen auf den Gehweg ausweichen.
Bei einer Zusatzbeschilderung „Radfahrer frei“ kann der Radfahrende die Straße oder einen Teil dieser nutzen.
Die Kombination Gehweg mit der Zusatzbeschilderung „Radfahrer frei“ bedeutet, dass Radfahrende den Gehweg in Schrittgeschwindigkeit benutzen darf. Da keine Benutzungspflicht besteht, darf der Radfahrende auch auf der Straße fahren.
Im verkehrsberuhigten Bereich gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 7 km/h (= Schrittgeschwindigkeit)
In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer/innen nebeneinander fahren. Es gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Verkehrsteilnehmer/innen auf Fahrradstraßen haben Vorfahrt.
Über Zusatzzeichen darf die Nutzung durch weitere Verkehrsteilnehmer/innen zugelassen werden (wie Pkw frei).
Viele Einbahnstraßen im Odenwaldkreis sind für Radfahrer/innen zur Nutzung entgegen der Fahrtrichtung freigegeben.
Das Verkehrszeichen Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen wurde mit der Novelle der StVO im Frühjahr 2020 eingeführt. Das Zeichen unterbindet das Überholen z.B. an Engstellen, um damit die Verkehrssicherheit für den Radverkehr zu erhöhen. Darüber hinaus soll für das Einhalten der geltenden Mindestabstände (1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts) sensibilisiert werden.
Der Schutzstreifen bildet einen Sicherheitsraum für den Radverkehr, welcher durch eine weiße gestrichelte Markierung sowie mit dem Sinnbild „Fahrrad“ gekennzeichnet ist. Der Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn und kann bei Bedarf durch den Kraftfahrzeugverkehr befahren werden. Auf einem Schutzstreifen besteht absolutes Park- und Halteverbot. Eine Benutzungspflicht besteht nicht allerdings das allgemeine Rechtsfahrgebot auch für den Radverkehr.
Ein Radfahrstreifen ist Bestandteil der Straße und wird durch eine breite, weiße und durchgezogene Linie vom Rest der Fahrbahn abgetrennt. Ein Radfahrstreifen wird durch das Verkehrszeichen „Radweg“ bzw. dessen Markierung ergänzt und ist damit benutzungspflichtig. Das Befahren durch den Kfz-Verkehr ist nicht gestattet. Darüber hinaus besteht ein absolutes Park- und Halteverbot.
Foto Radfahrstreifen ergänzen