Geflügelpest (Aviäre Influenza)

  • Weiter keine Entwarnung bei Geflügelpest, auf Ausstellungen sollte verzichtet werden  

    Wegen der steigenden Zahl von Geflügelpestausbrüchen mit dem hoch pathogenen aviären Influenzavirus H5N1 in mehreren Bundesländern warnen das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und das hessische Umweltministerium vor der Teilnahme an Geflügelausstellungen, -märkten oder ähnlichen Veranstaltungen mit Geflügel oder sonstigen Vögeln. Das Eintragsrisiko sei durch die Verschleppung zwischen Haltungen sowie die Verbreitung über Geflügelschauen erhöht, so das FLI. 

    Auch das Hessische Umweltministerium appelliert an alle Geflügelhalter/innen, die Sicherheit ihrer Betriebe zu prüfen, zu optimieren und konsequent umzusetzen, insbesondere wenn eine Teilnahme an einer Geflügelveranstaltung dennoch gewollt ist. 

    Derzeit finden im Odenwaldkreis zwar keine Geflügelausstellungen mehr statt, dennoch sollte im Interesse des eigenen Tierbestandes auch auf den Besuch überregionaler Veranstaltungen mit Vögeln oder Geflügel verzichtet werden.  Insbesondere durch die Zusammenkunft von Vögeln aus vielen verschiedenen Tierhaltungen besteht ein hohes Risiko für die Verbreitung der Geflügelpest zwischen Vogelbeständen. Erst Ende November 2022 hatte eine Rasse- und Hobbygeflügelschau in Demmin (Mecklenburg-Vorpommern) zu Streuungen des Virus im Lande selbst, aber auch nach Schleswig-Holstein und Ostwestfalen geführt. Auch in Hessen gab es bereits Geflügelpestausbrüche, bei denen Rassegeflügelausstellungen beteiligt waren. Im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest müssen alle Vögel des betroffenen Bestandes getötet werden.

    Auf der Seite des Friedrich-Löffler-Instituts sowie des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können weitere Informationen zum Seuchengeschehen abgerufen werden.  

    Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz weist aufgrund mehrerer kürzlich erfolgter Einträge der Geflügelpest (Aviäre Influenza) Geflügelhalter auf die Einhaltung von Präventionsmaßnahmen hin. Den konkreten Hintergrund sowie Maßnahmen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums.

  • Informationen für den Kauf von Geflügel bei fahrenden Geflügelhändlerinnen und -händlern 

    Aufgrund der mittlerweile ganzjährigen Gefahr der Verbreitung des Vogelgrippe-Virus, wird darauf hingewiesen, dass Geflügelhändlerinnen und -händler verpflichtet sind, gemäß § 21 Viehverkehrsverordnung einen Nachweis für die Verbringung ihres Geflügels zu führen.

    Jeder Geflügelhändler ist verpflichtet, die Betriebsnummer oder Adresse der Käuferin/des Käufers sowie Art und Anzahl des gehandelten Geflügels zu erfassen. Falls die/der Käufer-/in keine Betriebsnummer hat, ist diese unverzüglich beim HVL zu beantragen und die Tierhaltung gemäß § 26 Anzeige und Registrierung der Viehverkehrsordnung dem zuständigen Veterinäramt zu melden.

    Dies dient der Nachverfolgbarkeit des Geflügels, um im Seuchenfall die Ausbreitung der Seuche auf andere Geflügelbestände verhindern und gegebenenfalls entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können.