Blauzungenkrankheit
Serotyp 8
Am 8. Oktober wurde das Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 in einer kleinen Rinderhaltung in Berghaupten im Ortenaukreis in Baden-Württemberg festgestellt. Die einzurichtende Sperrzone (Radius 150 km) betrifft auch Regionen im Süden von Hessen.
Hier finden Sie die Karte mit den vom 150 km Radius betroffenen Regionen für den Odenwaldkreis
Die notwendigen Tierhaltererklärungen für die betroffenen Betriebe können Sie herunterladen:
Für Tiere empfänglicher Arten, die aus der Sperrzone verbracht werden sollen, müssen die Verbringungsvorschriften des EU-Rechts eingehalten werden, die im Folgenden aufgeführt sind. Dies gilt auch für Verbringungen in BTV8-freie Gebiete in Hessen und anderen Bundesländern. Da Baden-Württemberg komplett in der Sperrzone liegen wird, können Tiere aus der hessischen Sperrzone ohne weitere Beschränkungen nach Baden-Württemberg verbracht werden. Umgekehrt können Tiere empfänglicher Arten aus Baden-Württemberg ohne weitere Beschränkungen in die in der Sperrzone liegenden Regionen in Hessen verbracht werden. Bei einem Export von Tieren empfänglicher Arten in Drittländer müssen die jeweiligen Vorgaben des Drittlands berücksichtigt werden. Die für Verbringungen innerhalb Deutschlands zu verwendenden Tierhaltererklärungen sind in der Anlage beigefügt.
Diese Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV8. In Bezug auf BTV3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.
- Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
a) sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;
oder
b) sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden. - Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
a) vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft
oder
b) mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden
Im Fall von 2b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden. - Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) oder 2) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
a) mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden
und
b) während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden
Diese Tiere müssen für die Verbringung in Deutschland zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Die Regelungen der Nummern 2 und 3 können für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten nur angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dieses Verfahren auf der EU-Seite veröffentlicht hat. - Zur Schlachtung innerhalb Deutschlands bestimmte Tiere empfänglicher Arten, die keine Krankheitssymptome zeigen, müssen lediglich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, in der die Freiheit von Krankheitssymptomen erklärt wird. Sofern diese Tiere nicht gegen BTV8 geimpft sind, müssen sie am Bestimmungsschlachthof innerhalb von 24 Stunden geschlachtet werden.
Zur aktuellen Situation der Blauzungenkrankheit in Hessen gibt der Odenwaldkreis folgende Informationen (Stand 20.08.2024):
Bei der Blauzungenkrankheit (BT) handelt es sich um eine hochfieberhafte Allgemeinerkrankung der Wiederkäuer und Kameliden (z.B. Lamas und Alpakas), die durch Gnitzen übertragen wird. Gnitzen sind sehr kleine blutsaugende Insekten, deren Eier und Larven sich in feuchter Umgebung entwickeln. Sie fliegen vor allem in der Abend- und Morgendämmerung und suchen Tiere und auch Menschen auf, um Blut zu saugen. Das Virus wird dabei durch den Speichel der Gnitzen von Tier zu Tier übertragen. Mögliche Brutstätten der Gnitzen wie Dungstätten oder Regentonnen sollten möglichst entfernt bzw. trockengelegt werden. Obwohl Gnitzen auf Grund ihrer geringen Größen keinen großen aktiven Aktionsradius haben, können sie passiv durch Wind über weite Strecken verbreitet werden. Da die Blauzungenkrankheit mittlerweile auch den Odenwaldkreis erreicht hat, sollten Tierhalterinnen und Tierhalter im Odenwaldkreis ihre Bestände daher genau und aufmerksam beobachten. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle sollten immer durch einen Tierarzt/eine Tierärztin abgeklärt werden. Bei Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit hindeuten können, ist unverzüglich das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Odenwaldkreises zu kontaktieren. Die klinischen Symptome ähneln, den Berichten aus den Niederlanden zufolge, den Symptomen, die aus der Vergangenheit von Ausbrüchen des Serotyps 8 bekannt sind (hohes Fieber bis 42° C, geschwollene Zunge, Fressunlust, Speicheln, Läsionen im Maul und an der Zunge). Auch Todesfälle wurden berichtet. Bei Rindern scheinen die Krankheitssymptome schwächer ausgeprägt zu sein.
Andere Tierarten oder der Mensch sind nicht empfänglich. Die Krankheit kann in Abhängigkeit von Virustyp und Tierart unterschiedlich verlaufen. Der derzeit auftretende Serotyp 3 führt insbesondere bei Schafen zu dramatischen Verläufen und hohen Verlusten.
Eine staatliche Bekämpfung der Blauzungenkrankheit erfolgt nicht mehr. Es werden daher auch keine tierseuchenrechtlichen Tötungsanordnungen mehr auf Grund des Ausbruchs der BT ausgesprochen. In seltenen Fällen kann die Tötung aus Tierschutzgründen angeordnet werden, betrifft dann jedoch nur einzelne Tiere. Ein Anspruch auf Entschädigung durch die Hessische Tierseuchenkasse besteht jedoch in keinem Fall, auch nicht bei Verlusten durch die Erkrankung. Die Hessische Tierseuchenkasse bezuschusst jedoch die Impfung von Rindern und kleinen Wiederkäuern. Es besteht zwar keine Verpflichtung seine Tiere impfen zu lassen, jedoch bietet die Impfung die Möglichkeit, seine Tiere vor der Erkrankung zu schützen oder zumindest schwere Verläufe zu vermeiden. Eine weitere Möglicheit ist die vorbeugende Behandlung mit Repellentien zur Abwehr der übertragenden Insekten.
Da die Durchführung von Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit einem Genehmigungsvorbehalt nach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung unterliegt, hat das Hessische Umweltministerium die Impfung empfänglicher Tiere gegen den Serotyp 3 per Allgemeinverfügung gestattet. Die Allgemeinverfügung ist ab der Einstellung gültig:
Da es sich bei den gestatteten Impfstoffen nicht um zugelassene Impfstoffe handelt, werden mit der Impfung voraussichtlich keine Handelserleichterungen verbunden sein. Allerdings ist die Impfung weiterhin die einzige Möglichkeit empfängliche Tiere vor schweren Krankheitsverläufen zu schützen. Dafür sollte die Impfung bestenfalls bis zur Hauptflugzeit der virusübertragenden Gnitzen im Juli abgeschlossen sein. Bis der Impfschutz einsetzt, kann nur empfohlen werden, empfängliche Tiere bestmöglich vor Angriffen von Gnitzen zu schützen. Um die Tiere bestmöglich vor Angriffen von Gnitzen zu schützen, sollten diese entsprechend der Herstellerangaben mit sogenannten Repellentien (Insekten vertreibende Mittel) behandelt und zumindest in der Flugzeit der Gnitzen (nachts) aufgestallt werden.
Tiere, die mit den in der BTV-3-ImpfgestattungsV aufgeführten Impfstoffen geimpft wurden, erfüllen aktuell nicht die Voraussetzungen in Bezug auf BTV für Verbringungen nach Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688. Das bedeutet, dass mit diesen Impfstoffen geimpfte Tiere nicht ohne ein negatives PCR-Ergebnis für BTV3 aus den Regionen ohne BTV-Freiheitsstatus verbracht werden dürfen. Da mittlerweile in allen Bundesländern BTV-Fälle aufgetreten sind, ist ein Verbringen innerhalb Deutschlands ohne Einschränkungen möglich.
Da die in der BTV-3-ImpfgestattungsV aufgeführten Impfstoffe bisher keine Zulassung besitzen, ist offen, ob die Produkthaftung des Herstellers bei Impfschäden herangezogen werden kann. Entschädigungsansprüche gegenüber dem Land Hessen oder der Hessischen Tierseuchenkasse bestehen nicht.
Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 31.12.2024. Sobald ein zugelassener Impfstoff gegen BTV3 zugelassen ist, dürfen die in der BTV-3-ImpfgestattungsV aufgeführten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassenen Impfstoffe nicht mehr eingesetzt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer betreuenden tierärztlichen Praxis.