Auftriebsbedingungen für den Beerfeldener Pferdemarkt 2024

Eine allgemeine Seuchenfreiheitsbescheinigung für Beschicker von außerhalb des Odenwaldkreises ist nur noch für Schweine erforderlich. Es gelten weiterhin die folgenden Bestimmungen:

Kranke und krankheitsverdächtige Tiere dürfen nicht zur Ausstellung zugelassen werden.

Erkrankungen von Tieren oder der Verdacht von Erkrankungen, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen lassen, sind dem AVV des Odenwaldkreises unverzüglich zu melden. Gleiches gilt im Falle des Todes von ausgestellten Tieren.

Kranke und krankheitsverdächtige Tiere müssen von den übrigen Tieren getrennt in einem Raum untergebracht werden, zu dem ausschließlich Mitarbeiter des AVV des Odenwaldkreises, Tierärzte und die mit der Wartung und Pflege dieser Tiere beauftragten Personen Zutritt haben dürfen. 

Wiederkäuer und Kameliden aus Blauzungen- Restriktionsgebieten sind nicht zugelassen!

Darüber hinaus gelten für die einzelnen Tierarten folgende Bedingungen:

Pferde, sonstige Einhufer:

Keine amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Impfungen vorgeschrieben.

Rinder:

BHV1-, Leukose-, Brucellose-, BVD-Freiheitsstatus der Betriebe müssen gewährleistet sein.

Kleine Wiederkäuer:

Da hinsichtlich freiwilliger Sanierungsprogramme (Scrapie, CAE u.ä.) keine Bedingungen seitens des Odenwaldkreises bestehen, sind die Beschicker, die an solchen Programmen teilnehmen, selbst für die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen verantwortlich. 

Geflügel:

Es dürfen nur Tiere zur Ausstellung zugelassen werden, die mit nummerierten Fußringen dauerhaft gekennzeichnet sind.

Hühnervögel (Hühner, Puten, Wachteln etc.) dürfen nur zur Ausstellung zugelassen werden, wenn sie wie folgt gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurden:

Impfung über das Trinkwasser: mindestens 21 Tage und längstens 90 Tage vor der Veranstaltung

oder

Einmalige Impfung durch subkutane Injektion: mindestens 14 Tage und längstens 90 Tage vor der Veranstaltung

oder

Doppelimpfung durch subkutane Injektion (zweimalige Impfung im Abstand von 14 bis 28 Tagen): mindestens 14 Tage und längstens 180 Tage vor der Veranstaltung.

Tauben dürfen nur zur Ausstellung zugelassen werden, wenn sie nachweislich über einen ausreichenden Impfschutz gegen die Paramyxovirusinfektion der Tauben verfügen.

Die Impfung muss durch eine tierärztliche Bescheinigung (Original oder beglaubigte Kopie) nachgewiesen werden. Aus dieser Bescheinigung muss folgendes hervorgehen:

  • Name und Anschrift des Geflügelhalters,
  • Tag der Impfung,
  • Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes und Chargenbezeichnung,
  • Praxisstempel und Unterschrift des Impftierarztes.

Sammelbescheinigungen für mehrere Bestände sind zulässig.

Die tierärztlichen Impfbescheinigungen sind bis spätestens eine Woche vor Auftrieb dem AVV des Odenwaldkreises vorzulegen.

Enten und Gänse sind längstens 4 Tage vor Auftrieb virologisch (Rachen- und Kloakentupfer) auf das aviäre Influenzavirus zu untersuchen. Die Bescheinigung über das negative Ergebnis ist dem AVV des Odenwaldkreises spätestens am Tag vor dem Auftrieb vorzulegen. Ein Nachweis über die Haltung von Sentineltieren genügt nicht!

Kaninchen:

Keine Gesundheitsbescheinigungen oder Impfungen vorgeschrieben.

Schweine:

Für Beschicker von außerhalb des Odenwaldkreises ist eine allgemeine Seuchenfreiheitsbescheinigung erforderlich.

Kameliden:

Keine allgemeine Seuchenfreiheitsbescheinigung erforderlich.


Amtstierärztliche Seuchenfreiheitsbescheinigung zum Download