Überblick zu den Leistungen der Pflegeversicherung

Die Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen kann unterschiedlich organisiert werden. Viele werden zum Beispiel durch Angehörige und/oder Pflegedienste zuhause gepflegt. Falls dies nicht möglich ist, kann die Pflege in einer vollstationären Einrichtung erfolgen. Hier erhalten Sie einen ersten Überblick, welche Leistungen es gibt. Einiges ist kombinierbar oder kann auf andere Leistungen übertragen werden. Wenn keine anderen Zeiträume angegeben werden, werden die monatlichen Ansprüche genannt.

Ein Anruf oder ein persönlicher Besuch bei uns empfiehlt sich dennoch, denn wir beraten Sie individuell, welche Möglichkeiten für Ihre Situation in Frage kommen und welche Leistungsansprüche konkret bestehen.




  • ambulante Pflege

    Wenn Angehörige oder andere private Personen die Pflege durchführen, kann Pflegegeld beantragt werden. Pflegegeld wird ab dem Pflegegrad 2 gezahlt und beträgt je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit zwischen 316,- € und 901,- €. Die Zahlung erfolgt an die/den Pflegebedürftigen selbst oder auf Wunsch direkt an die Pflegeperson.

    Kommt ein ambulanter Pflegedienst zum Einsatz heißt das „Pflegesachleistung.“ Auch diese wird erst ab dem Pflegegrad 2 gezahlt. Der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse je nach Pflegegrad höchstens zwischen 689,- € und 1.995,- € ab.

    Teilen sich Privatpersonen und ein Pflegedienst die Pflege, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen auch kombiniert werden. Bei dieser Kombinationspflege werden die Höchstbeträge dann prozentual anteilig untereinander aufgeteilt.

    Beim Ausfall oder der Abwesenheit der privaten Pflegeperson gibt es mit der Kurzzeit- und Verhinderungspflege Möglichkeiten die Pflege auch während dieser Zeit sicherzustellen. Da diese Leistungen aufeinander übertragbar und kombinierbar sind, empfiehlt sich eine gezielte Beratung durch uns. Bitte sprechen Sie uns an.

    Bei der Tages- oder Nachtpflege ist die pflegebedürftige Person entweder tagsüber oder nachts in einer entsprechenden Einrichtung teilstationär untergebracht und die übrige Zeit zuhause. Somit ist diese teilstationäre Versorgung auch mit Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinierbar. Auch bei dieser Leistung richtet sich die Anspruchshöhe nach dem Pflegegrad und beträgt zwischen 689,- € im Pflegegrad 2 und 1.995,- € im Pflegegrad 5. Für Personen mit Pflegegrad 1 besteht kein Leistungsanspruch, es kann aber der Entlastungsbetrag genutzt werden.

    Bereits ab dem Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- €. Dieser kann nicht frei verwendet werden, sondern ist zweck- und an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Bitte sprechen Sie uns hierzu gezielt an.

    Die Pflegeversicherung sieht noch viele weitere Leistungen, zum Beispiel für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel und die Pflege in ambulant betreuten Wohngruppen und auch zur sozialen Absicherung von privaten Pflegepersonen vor. Außerdem gibt es Leistungen, wenn ganz plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen oder eine persönliche Beratung erhalten.

  • stationäre Pflege

    Kann die Pflege nicht zuhause durchgeführt werden und ist eine Unterbringung in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege) notwendig, werden durch die Pflegekasse ab dem Pflegerad zwei Leistungen übernommen. Die Anspruchshöhe beträgt zwischen 770,- € im Pflegegrad zwei und 2.005,- € im Pflegegrad fünf. Außerdem gibt es ab dem Pflegegrad zwei von der Pflegekasse nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Leistungszuschläge.

    Wer mit Pflegegrad eins in eine stationäre Pflegeeinrichtung einzieht erhält den Entlastungsbetrag von 125 Euro weiterhin.