Wirtschaftliche Jugendhilfe / Festsetzung von Kostenbeiträgen

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – erfüllt sind, bearbeitet die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Jugendamts die finanzielle und rechtliche Umsetzung der verschiedenen Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch  (SGB) VIII. Dabei arbeitet die Wirtschaftliche Jugendhilfe eng mit den Sozialen Diensten des Jugendamtes zusammen. Zu den Aufgaben gehört die Entscheidung über Nebenleistungen wie die Gewährung von Zuschüssen oder einmaligen Beihilfen nach dem SGB VIII.

Die wirtschaftliche Jugendhilfe prüft, ob der Odenwaldkreis für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen für junge Menschen nach dem SGB VIII örtlich zuständig ist.

Bei teil- und vollstationären Jugendhilfen, Unterbringungen in Pflegestellen oder betreuten Wohnformen prüft die Wirtschaftliche Jugendhilfe die Erhebung eines Kostenbeitrags von den Eltern sowie den Einsatz von Kindergeld, Waisenrenten oder ähnlichen Leistungen von Behörden. Bei Fragen zur Kostenheranziehung wenden Sie sich bitte an unser Info-Büro unter der genannten Telefonnummer, dort wird Ihnen Ihre zuständige Ansprechperson genannt.

Nach Prüfung der finanziellen Voraussetzungen übernimmt die Wirtschaftliche Jugendhilfe die Betreuungskosten für Kindertagespflege und Kindertagesstätten.