Umgangsberatung

Egal, wer die elterliche Sorge für ein Kind inne hat, beide Eltern sind verpflichtet, Umgang zu ihrem Kind auszuüben und sie haben auch das Recht, Umgang zum Kind auszuüben. Während das Sorgerecht das elterliche Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Versorgung und zur Betreuung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes regelt, geht es beim Umgangsrecht um den gegenseitigen Anspruch auf Umgang zwischen einem Kind und seinen Eltern. 

Das Umgangsrecht ist – wie das Sorgerecht – nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt. Es dient der Pflege der Eltern-Kind-Beziehung und betrifft vor allem das tatsächliche Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind. Art und Umfang des Umgangs werden nicht gesetzlich geregelt. Die Eltern sind in der Ausgestaltung des Umgangs frei und entscheiden hierüber gemeinsam zum Wohle ihres Kindes. Sie können sich diesbezüglich auch vom Jugendamt beraten lassen. Im Streitfall kann das zuständige Familiengericht den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts regeln.

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