Kinderschutz

Der Begriff des Kinderschutzes umfasst alle rechtlichen Regelungen und Maßnahmen, die dem Schutz von Kindern dienen. Sie zielen darauf ab, Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

Jedes Kind hat das Recht, sicher und gesund aufzuwachsen.

Manchmal erleben Kinder Gewalt oder Vernachlässigung in ihrer Familie und drohen in ihrer Entwicklung Schaden zu nehmen. In solchen Situationen brauchen Kinder und Jugendliche jemanden, der ihre Rechte wahrt und sie wirksam schützt – und Eltern brauchen Hilfe, damit sie wieder verantwortlich für ihre Kinder sorgen können.

Frei von Gewalt und unterstützt durch Erziehung, Bildung und Förderung sollen Kinder und Jugendliche ihre Persönlichkeit und ihre Stärken entwickeln können. Gerade die Jüngsten in der Gesellschaft bedürfen des besonderen Schutzes.

In der Regel sind es die Eltern, denen das Wohl ihrer Kinder am stärksten am Herzen liegt. Deshalb schreibt unsere Verfassung – das Grundgesetz – das Recht auf Erziehung den Eltern zu.

Weil Erziehung eine schwierige Aufgabe ist, haben Eltern dabei das Recht, vielerlei Hilfen und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Das Jugendamt trägt die Verantwortung dafür, dass diese vor Ort ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Aber auch Kinder haben eigene Rechte – und Eltern entsprechende Pflichten. Eltern müssen dafür sorgen, dass lebenswichtige Grundbedürfnisse ihrer Kinder - etwa nach Nahrung, nach gesundheitlicher Versorgung, nach einem sicheren Lebensort, nach verlässlichen Bezugspersonen – befriedigt werden. Und sie dürfen die Rechte ihrer Kinder nicht verletzen.

Wenn Eltern ihre Erziehungsverantwortung grob vernachlässigen oder missbrauchen, dann muss der Staat aktiv werden und Kinder und Jugendliche schützen. Stellvertretend nehmen diese Aufgabe vor allem die Jugendämter und die Familiengerichte wahr.


Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist. 

Kindeswohlgefährdung kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter. Sie kann geschehen durch einen Sorgerechtsmissbrauch, durch bewusstes, gezieltes Handeln oder unverschuldetes Versagen.

Ein Sorgerechtsmissbrauch meint die Ausnutzung der elterlichen Sorge zum Schaden des Kindes. Unverschuldetes Versagen meint Beeinträchtigungen des Kindeswohls, ohne dass den Personensorgeberechtigten die Schädlichkeit des Handelns oder Unterlassens bewusst ist.

Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung sind:

  • Vernachlässigung
  • Erziehungsgewalt und Misshandlung
  • Sexualisierte Gewalt
  • Häusliche Gewalt
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