Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit geistige und/oder körperlichen Beeinträchtigungen

Die Eingliederungshilfe ist in Hessen nach dem Lebensabschnittsmodell geregelt. Bei welchem Träger Sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen können, richtet sich also danach, in welchem Lebensabschnitt Sie sich befinden.

Lebensabschnitt 1: 

  • von Geburt bis Schulaustritt
  • Zuständiger Träger: Jugendamt, Team Eingliederungshilfe

Lebensabschnitt 2:

  • Nach Schulaustritt bis zur individuellen Regelaltersgrenze
  • Zuständiger Träger: Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)

Lebensabschnitt 3: 

  • Ab Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze
  • Zuständiger Träger: Sozialamt


Die Teilhabeleistungen sind in vier Leistungsgruppen aufgeteilt:

  • Soziale Teilhabe (§§ 113 - 116 SGB IX) 

    Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung ist die Eingliederungshilfe zuständig.

    Die Förderschwerpunkte, für die die Teilhabe-Bedarfsplanung individuell erfolgt, sind:

    • Integrationsmaßnahmen Kindergarten 
    • Schulbegleitung/Teilhabeassistenz
    • Stationäre Maßnahmen:                                       
      • Autismustherapie
      • Frühförderung seh- und hörbehinderter Kinder

    Eingliederungshilfe wird in den meisten Fällen als Dienst- bzw. Sachleistung gewährt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Jugendamt und dem Leistungserbringer.

    Welche Form der Leistungsgewährung im Einzelfall möglich ist, erfahren Sie bei den Mitarbeitenden der Eingliederungshilfe. Beratung zu allen Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt auch die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).

  • Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX)

    Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung ist die Eingliederungshilfe zuständig.

    Die Förderschwerpunkte, für die die Teilhabe-Bedarfsplanung individuell erfolgt, sind:

    • Integrationsmaßnahmen Kindergarten
    • Schulbegleitung/Teilhabeassistenz
    • Stationäre Maßnahmen:                                       
      • Autismustherapie
      • Frühförderung seh- und hörbehinderter Kinder

    Eingliederungshilfe wird in den meisten Fällen als Dienst- bzw. Sachleistung gewährt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Jugendamt und dem Leistungserbringer.

    Welche Form der Leistungsgewährung im Einzelfall möglich ist, erfahren Sie bei den Mitarbeitenden der Eingliederungshilfe. Beratung zu allen Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt auch die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).

  • Medizinischen Rehabilitation (§§ 109 - 110 SGB IX) 

    Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden vorrangig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind der Landeswohlfahrtsverband (LWV), die Bundesagentur für Arbeit oder der Rententräger zuständig.

  • Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX) 

    Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden vorrangig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind der Landeswohlfahrtsverband (LWV), die Bundesagentur für Arbeit oder der Rententräger zuständig.

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