Grundstücksverkehr 

Das Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe regelt das Genehmigungsverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. 

Schwerpunkt des Genehmigungsverfahrens ist die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu. Sollte eine Genehmigung nicht erforderlich sein, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt. 

In Hessen unterliegen alle rechtsgeschäftlichen Veräußerungen (zum Beispiel Kaufverträge, Übergabeverträge, Schenkungsverträge, Tauschverträge, usw.) von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die größer als 0,2499 ha sind, der Genehmigung nach § 2 Grundstücksverkehrsgesetz. Für Flächen ab 0,50 ha kann nach dem Reichssiedlungsgesetz ggf. ein siedlungsbehördliches Vorkaufsrecht ausgeübt werden.

Landpacht 

Landpachtverträge über Flächen von mehr als 1 ha sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz in Verbindung mit der Hessischen Ausführungsverordnung zum Landpachtgesetz innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter/die Verpächterin anzuzeigen.

Musterverträge

Einheitsvertrag für Pachtgrundstücke

Einheitsvertrag für die Verpachtung eines Hofes