Anzeige über Berufe des Gesundheitswesens

Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflicht

Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt mittels eines Formulars anzuzeigen.

Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD)).

Im Rahmen der Medizinalaufsicht werden Personen überprüft, die berufs- oder gewerbemäßig Tätigkeiten vornehmen, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dienen. Zur Ausübung solcher Tätigkeiten ist die jeweilige Berufserlaubnis erforderlich.

Den Gesundheitsämtern obliegt die Überprüfung von Personen, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beantragt haben. Sie achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.

Gesundheitsfachberufe - wer muss an- und abgemeldet werden?

Erfassung und Überwachung der selbstständigen/freiberuflichen Gesundheitsfachberufe mit Approbation wie beispielsweise:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Apotheker
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

sowie die Gesundheitsfachberufe ohne Approbation wie zum Beispiel

  • Ergotherapeuten
  • Ernährungsberater
  • Hebammen/Entbindungspfleger
  • Heilpraktiker
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Logopäden
  • Masseure und medizinische Bademeister
  • Motopäden
  • Musiktherapeuten
  • Orthoptisten
  • Podologen
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten
  • Physiotherapeuten
  • Psychotherapeuten [Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)]
  • Rettungsassistenten
  • Sprachheilpädagogen

Wann muss die Anzeige erfolgen?

Die Anzeige muss spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit erfolgen. Änderungen wie zum Beispiel Umzüge der Praxis sind unverzüglich anzuzeigen.

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Erforderlich für die Anmeldung einer selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen sind nachfolgend aufgeführte beglaubigte Abschriften/Fotokopien der:

  • Approbationsurkunde
  • Promotionsurkunde
  • Facharztanerkennung/Fachzahnarztanerkennung
  • Erlaubnisurkunde / amtlichen Nachweises zu Weiterbildungen
  • Arbeitserlaubnis (für ausländische Staatsangehörige)
  • Berufserlaubnisurkunde

Was passiert, wenn die Anzeige nicht erfolgt?

§ 21 Abs. 1 Nummer 2 HGöGD:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Paragraf 12 Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit die selbstständige Ausübung eines Fachberufes des Gesundheitswesens oder die Beschäftigung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens anzeigt.

§ 21 Abs. 2 HGöGD:

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 […] Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden […]

Was kostet die Bescheinigung für die Anzeige?

Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgte Anzeige nach § 12 Abs. 1 HGöGD wird durch das Gesundheitsamt eine Gebühr fällig. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt nicht automatisch, sondern ausschließlich auf Wunsch des Antragstellenden.

Die Gebühr beträgt gemäß Ziffer 6251 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) derzeit 15,00 €.

Wo sollte die Bescheinigung aufbewahrt werden?

Die Bescheinigung sollte im Rahmen einer Begehung für Prüfzwecke in den Tätigkeitsräumen vorgehalten werden.