Belehrung nach § 43 IfSG

Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen?

Insbesondere die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden (§ 42 Absatz 1 IfSG). Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Außerdem haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.

Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:

  1. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

2. Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende "gewerbsmäßige" Tätigkeit vorliegen.

Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Sie können die Belehrung bequem von zu Hause, beim Arbeitgeber oder an einem anderen Ort durchlaufen. Sie benötigen einen PC, ein Notebook, Tablet oder ein Smartphone sowie eine stabile Internetverbindung.

An der Belehrung teilnehmen

  1. Sie melden sich über den folgenden Link zu einem Termin an: https://erb.gotzg.de Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  2. 10 Minuten vor dem von Ihnen gewählten Belehrungstermin starten Sie Ihr Gerät, geben folgenden Link ein: https://erb.gotzg.de und warten auf den Anruf zur Legitimierung.
  3. Sobald Sie angerufen werden, erfolgt die Legitimationsprüfung durch eine Live-Schaltung.
  4. Sie zeigen sich und Ihren amtlichen Lichtbildausweis über Ihre Kamera, so dass ein Vergleich möglich ist.
  5. Nun erhalten Sie Ihren Anmelde-Code und können zwischen einigen Sprachen auswählen. Der deutschsprachige Belehrungsfilm wird dann mit entsprechenden Untertiteln gezeigt.
  6. Sie schauen sich einen Belehrungsfilm an und lesen sich aufmerksam ein Merkblatt durch. Das Merkblatt steht in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
  7. Zum Abschluss der Online-Belehrung absolvieren Sie einen Test (in der gewählten Sprache) mit acht Fragen. Der Test kann wiederholt werden.
  8. Sie haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis das Online-Belehrungssystem und den Service zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
  9. Ihre Bescheinigung über die Belehrung wird an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zugesandt.
  10. Für technische Fragen steht während Ihrer Online-Belehrung fachkundiges Personal unter der Rufnummer 02182-850765 zur Verfügung.