Baulastenverzeichnis

Können Bauwillige die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben nicht auf dem eigenen Grundstück erfüllen, müssen sie hierzu unter Umständen ein anderes Grundstück nutzen. Zum Beispiel die Nutzung zur Überfahrt, um an das eigene Grundstück zu kommen oder die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen über ein fremdes Grundstück, um an die öffentliche Versorgung anschließen zu können. 

Durch die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (Baulast) kann die Bauaufsicht die Genehmigung eines Bauvorhabens trotzdem ermöglichen. 

Geregelt ist dies in § 85 Hessische Bauordnung. Mit der Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis übernimmt die Grundstückseigentümer/in des zu belastenden Grundstücks dauerhaft die betreffende Verpflichtung. Da die jeweilige Verpflichtung das Grundstück betrifft, geht sie beim Verkauf des Grundstücks auf die kaufende Person über. 

Das Baulastenverzeichnis wird bei der Bauaufsichtsbehörde geführt. Hier können die Verpflichtungserklärung (Baulasterklärung) und alle erforderlichen Unterlagen dazu abgegeben und auch Auskünfte eingeholt werden. Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis kann jede Person erhalten, die ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse wäre zum Beispiel der Kauf eines Grundstücks, die Finanzierung oder Erstellung eines Wertgutachtens. Die schriftliche Auskunft ist gebührenpflichtig und kostet 35,00 Euro pro angefragtes Grundstück.

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