Unterhaltsprüfung

Wird Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) bezogen? Dann prüft der Fachbereich Unterhaltprüfung die Unterhaltsansprüche.

Grundsätzlich haben folgende Personen Ansprüche auf Unterhalt:

  • minderjährige Kinder gegenüber den Eltern
  • volljährige Kinder gegenüber den Eltern (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • der betreuende Elternteil eines Kindes gegenüber dem anderen Elternteil (mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes)
  • getrenntlebende Eheleute
  • geschiedene Eheleute
  • getrenntlebende eingetragene Lebenspartner/innen
  • Lebenspartner/innen, deren Partnerschaft aufgehoben wurde

Sobald Leistungen nach SGB II oder XII gewährt werden, wird der Unterhaltspflichtige hierüber von dem Fachbereich Unterhaltsprüfung in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht auch über das Einkommen des nicht getrenntlebenden Ehegattens oder Lebenspartners.

Bei Verweigerung der Auskünfte ist der Fachbereich Unterhaltsprüfung berechtigt, Daten zu den Einkünften (zum Beispiel bei den Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Finanzämtern oder anderen Behörden) zu ermitteln.

Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II oder XII und des BGB unter Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechtes.

Sollte diese Prüfung ergeben, dass Unterhaltspflichtige zu Zahlungen in der Lage sind, erfolgt eine Zahlungsaufforderung. Da es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt, ist hiergegen kein Widerspruch möglich. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche erfolgt auf dem Zivilrechtsweg (Verfahren vor dem Familiengericht des zuständigen Amtsgerichts).

 

Besonderheiten im Bereich des Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII)

Im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) gelten folgende Einschränkungen:

Bei Unterhaltsansprüchen

  • volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern
  • sowie Elternteilen gegenüber ihren volljährigen Kindern (z.B. wenn ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht ist)

ist nur dann eine Unterhaltsprüfung möglich, wenn die unterhaltspflichtige Person über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € verfügt.