Unterhaltsprüfung
Bei einem Bezug von SGB II oder SGB XII Leistungen gehen die nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes (§ 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII) bis zur Leistungshöhe auf den Odenwaldkreis über und werden entsprechend vom Fachbereich Unterhaltsprüfung geprüft.
Grundsätzlich besteht eine Unterhaltsverpflichtung für:
- Eltern gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern
- Eltern gegenüber volljährigen, unverheirateten Kindern ohne Schul- oder Berufsausbildung, auch wegen Krankheit, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- ein Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil, für mindestens drei Jahre nach der Geburt des nichtehelichen Kindes
- getrenntlebende Eheleute
- geschiedene Eheleute
- getrenntlebende eingetragene Lebenspartner/innen
- Lebenspartner/innen, deren Partnerschaft aufgehoben wurde
Sobald Leistungen nach SGB II oder XII gewährt werden, wird der Unterhaltspflichtige hierüber von dem Fachbereich Unterhaltsprüfung in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht auch über das Einkommen des nicht getrenntlebenden Ehegattens oder Lebenspartners.
Bei Verweigerung der Auskünfte ist der Fachbereich Unterhaltsprüfung berechtigt, Daten zu den Einkünften (zum Beispiel bei den Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Finanzämtern oder anderen Behörden) zu ermitteln.
Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II oder XII und des BGB unter Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechtes.
Sollte diese Prüfung ergeben, dass Unterhaltspflichtige zu Zahlungen in der Lage sind, erfolgt eine Zahlungsaufforderung. Da es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt, ist hiergegen kein Widerspruch möglich. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche erfolgt auf dem Zivilrechtsweg (Verfahren vor dem Familiengericht des zuständigen Amtsgerichts).
Besonderheiten im Bereich des Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII)
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern eines volljährigen behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindes, welches Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder dem Siebten Kapitel (Hilfe zur Pflege) erhält, ist auf gesetzlich festgelegte, pauschalierte Höchstbeträge begrenzt und erfolgt nur dann, wenn die Eltern eine Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschreiten.
Erhält umgekehrt der Elternteil eines Kindes Leistungen (beispielsweise zum Lebensunterhalt oder zur Deckung der stationären Pflegekosten), erfolgt eine Prüfung eines Kindes nur dann, wenn dieses die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschreitet.