Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung für Fachkräfte nach §8a KJHG

Sie arbeiten mit Kindern und Jugendlichen zusammen und haben das Gefühl, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht?

Sie sind zum Beispiel Erzieher/in, Tagesmutter oder Tagesvater, Lehrerin  oder Lehrer, Familienhebamme / Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Hebamme, Arzt/Ärztin, Fußballtrainer oder Übungsleiter in einem anderen Verein, Ausbilder oder Kollegin/Kollege von Jugendlichen

Alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Die Beratung durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder Jugendlichen trägt im Einzelfall zu einer größeren Handlungssicherheit bei. Häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig.

Die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.

Die Mitarbeitenden der Beratungsstelle sind im Rahmen des § 8a SGB VIII als „insoweit erfahrene Fachkräfte“ für die Beratung der Kindertageseinrichtungen, Schulen oder sonstiger Fachkräfte der Jugendhilfe im Odenwaldkreis zuständig. Der § 8a SGB VIII regelt die Verfahrensschritte bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Die Verfahrensschritte umfassen u. a. die Gefährdungs- und Risikoeinschätzung, das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und der Kinder/Jugendlichen. Dabei wird nach dem folgendem Ablaufschema vorgegangen.

Sollten Sie in Ihrer Einrichtung den Verdacht haben, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, dann vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Fallberatung im Sinne des § 8a SGB VIII

Ablaufschema § 8 a SGB VIII