Fahreignungsregister; Eintragung

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  • Leistungsbeschreibung

    Am 01.05.2014 wurde aus dem Verkehrszentralregister (VZR) das Fahreignungsregister (FAER) und das bestehende Punktsystem wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem umgestellt.

    Im Fahreignungsregister werden Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig gewordenen sind, gespeichert, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten ist.

    Seit dem 01.05.2014 gelten folgende Regelungen für die Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister:

    • 1 Punkt: Ordnungswidrigkeiten
    • 2 Punkte: grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten
    • 3 Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis

    Punkte nach der bis zum 30.04.2014 gültigen Regelung wurden wie folgt umgerechnet:

    • 0 Punkte  = 0 Punkte
    • 1-3 Punkte = 1 Punkt
    • 4-5 Punkte = 2 Punkte
    • 6-7 Punkte = 3 Punkte
    • 8-10 Punkte = 4 Punkte
    • 11-13 Punkte = 5 Punkte
    • 14-15 Punkte = 6 Punkte
    • 16-17 Punkte = 7 Punkte
    • 18 und mehr Punkte = 8 Punkte

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für Kreis Odenwaldkreis

    Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.

    • Beim Punktestand von 1 - 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
    • Beim Punktestand von 4 - 5 Punkte erfolgt die Ermahnung
    • Beim Punktestand von 6 - 7 erfolgt eine Verwarnung.
    • Beim Punktestand von 8 Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Voraussetzungen

    Die Eintragung erfolgt bei einem Verstoß nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vergehen im Straßenverkehr werden in der Regel mit Punkten und Bußgeldern belegt. Punkte und Bußgelder sowie Maßnahmen wie Fahrverbote sind im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für Kreis Odenwaldkreis

    Punkte die ab dem 01.05.2014 ins Register eingetragen werden, werden nach folgenden Fristen getilgt. Diese richtet sich nach der Schwere des Verstoßes:

    • Ordnungswidrigkeiten (schwere Verstöße): 2,5 Jahre
    • Ordnungswidrigkeiten (besonders schwere Verstöße): 5 Jahre
    • Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
    • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 10 Jahre bzw. 15 Jahre (§29 Abs. 5 StVG)

    Die Frist beginnt ab der Rechtskraft der Entscheidung.

    Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist.

    Für vor dem 01.05.2014 eingetragene Punkte gelten Übergangsregelungen.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg
Deutschland

Tel.: +49 461 - 316 oder - 0

Fax: +49 461 - 316-1495 oder -1650

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