Grundsicherungsgeld beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist eine Leistung des Sozialstaats für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Sie ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. 

    Die Grundsicherung für Arbeitssuchende sichert durch die Zahlung des Grundsicherungsgeldes das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht Ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Gleichzeitig erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassende Unterstützung von den Jobcentern bei der Suche nach einer Arbeit oder Qualifikationsmöglichkeiten. Wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Die Jobcenter unterstützen Sie dabei. Auch hilfebedürftige Kinder erhalten Grundsicherungsgeld und werden von den Jobcentern in den Blick genommen, um ihnen Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen. 

    Wichtig: Das Grundsicherungsgeld wird nur auf Antrag gezahlt. 

    Zusammensetzung der Leistung: 

    Das Grundsicherungsgeld setzt sich aus verschiedenen Beträgen zusammen.

    Regelbedarf 

    Ein pauschalierter Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (sogenannter Regelbedarf). deckt die Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege. Er wird in Abhängigkeit von der allgemeinen Preisentwicklung regelmäßig angepasst.  

    Aktuell gelten bei den Regelbedarfsstufen folgende Beträge: 

    • Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern: 563,00 EUR 
    • volljährige Partner: 506,00 EUR
    • übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): 451,00 EUR 
    • Kinder von 14 bis 17 Jahren: 471,00 EUR 
    • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390,00 EUR 
    • Kinder von 0 bis 5 Jahren: 357,00 EUR

    Sofortzuschlag für Kinder 

    Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25,00 EUR.

    Mehrbedarfe 

    Wenn Sie aufgrund besonderer Situationen mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür – bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen – zusätzliche Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen. 

    Kosten für Unterkunft und Heizung 

    Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung werden bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes berücksichtigt, soweit diese Kosten angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (sogenannte "Karenzzeit") werden die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses übernommen (Bruttokaltmiete), auch wenn diese nicht angemessen sind und soweit sie das 1,5fache der als angemessen festgelegten Beträge nicht übersteigen. In Einzelfällen können während der Karenzzeit auch höhere Beträge berücksichtigt werden. Nach der Karenzzeit werden die Kosten nur noch voll berücksichtigt, wenn sie angemessen sind. Die einjährige Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.

    Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Kosten der Unterkunft nur berücksichtigt werden, wenn Sie vor der Unterzeichnung des Mietvertrages eine Zusicherung des Jobcenters beantragt und erhalten haben. Die Zusicherung wird für Personen unter 25 Jahren nur unter besonderen Bedingungen erteilt. 

    Einmalige Leistungen

    Sie können in bestimmten Situationen auch eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen können Leistungen als Darlehen gewährt werden. 

    Leistungen für Bildung und Teilhabe

    Für Ihre Kinder erhalten Sie Leistungen für "Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" (BuT), beispielsweise für

    • Schulausflüge,
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
    • Ausstattung mit Schulbedarf (2x jährlich) oder
    • Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe).

    Berücksichtigung von Einkommen 

    Bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, berücksichtigt, denn Bürgergeld können Sie nur erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind. 

    Zum Einkommen gehören beispielsweise:

    • Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen), aus Ausbildung und aus Ausbildungsförderung 
    • Einnahmen aus Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld aus Sozialleistungen wie Kindergeld und Unterhaltsvorschuss und aus Rentenzahlungen
    • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz
    • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
    • einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen

    Für das Einkommen aus einer Arbeit gilt folgendes: Einkommen bis 100,00 EUR wird nicht berücksichtigt (Absetzbetrag). Haben Sie Einkommen über 100 EUR, wird außerdem ein weiterer, bestimmter Betrag nicht berücksichtigt (sogenannter Freibetrag). Dieser Betrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig. Bei Personen unter 25 Jahren wird das Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze nicht angerechnet. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. 

    Berücksichtigung von Vermögen

    Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Besitztümer einer Person. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. 

    Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. 

    Zum Vermögen zählen beispielsweise:

    • Bargeld,
    • Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Kryptowährungen,
    • Kapitallebensversicherungen,
    • Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr sowie
    • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

    Grundsätzlich wird von Ihrem Vermögen nicht berücksichtigt:

    • angemessener Hausrat
    • ein angemessenes Kraftfahrzeug (Kfz) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Angemessen ist ein Kfz, sofern es den Wert von 15.000 EUR nicht übersteigt.
    • eine selbstgenutzte Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 130 m² oder ein Hausgrundstück einer Größe von bis zu 140 m² ist kein anrechenbares Vermögen (bei mehr als 4 Personen auch größer).
    • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere öffentlich geförderte Formen der Altersvorsorge 
    • bei Selbständigen weitere für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände bis zu einer individuell zu ermittelnden Höchstgrenze.
    • Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, Das gilt nur, wenn das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
    • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeutet.
    • Verwertbares Vermögen muss nur zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verwendet werden, wenn es die festgelegten Freibeträge übersteigt. Diese orientieren sich am Alter der leistungsberechtigten Person:  
    • bis einschl. 29 Jahre: 5.000 €
    • ab 30 Jahren: 10.000 €
    • ab 40 Jahren: 12.500 €
    • ab 50 Jahren: 20.000

    Leistungsminderungen 

    Die Grundsicherung für Arbeitssuchende kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden.

    Wenn Sie Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht einhalten, können Sie durch einen Verwaltungsakt zur Erfüllung dieser Absprachen verpflichtet werden. 

    Ihr maßgebender Regelbedarf wird bei einer Pflichtverletzung um 30 Prozent für drei Monate gemindert. 

    Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen werden aufgehoben, wenn Sie die Mitwirkungspflichten erfüllen oder nachträglich glaubhaft erklären, dass Sie Ihren Pflichten nachkommen. Der Minderungszeitraum beträgt aber auch in diesen Fällen mindestens einen Monat.

    Bei einem Meldeversäumnis wird Ihr maßgebender Regelbedarf um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für einen Monat gemindert. Kommt eine leistungsberechtigte Person drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen nicht nach, gilt sie als nicht erreichbar, so dass der Leistungsanspruch entfällt. 

    Eine Leistungsminderung oder ein Entfall des Leistungsanspruchs erfolgen nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

    Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen in der Summe insgesamt höchstens 30 Prozent Ihres maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Bedarfe der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.

    Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung die Umstände Ihres Einzelfalles vorzutragen – auf Wunsch auch persönlich. 

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