Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie in folgenden besonderen Situationen zusätzlich zu den Regelbedarfen einmalige Bedarfe erhalten.

    Leistungen für einmalige Bedarfe können Sie auch erhalten,

    • wenn Sie keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen und
    • den einmaligen Bedarf nicht selbst finanzieren können.

    Die einmaligen Bedarfe umfassen:

    • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise:
      • bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung
      • nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
      • bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe
      • nach einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft
      • bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses
      • nach Trennung und Hausratteilung
    • Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise:
      • nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung
      • bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust aufgrund von Krankheit
      • nach Obdachlosigkeit
    • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt:
      • Erstlingsausstattung
      • Umstandskleidung
      • Anschaffung von Möbeln und sonstigen Gegenständen wie Wickeltisch mit Auflage, Kinderbett mit Matratze, Kinderbadewanne, Kinderwagen mit Zubehör
    • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
    • Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
    • Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt.

    Wie alle Leistungen der Sozialhilfe setzen einmalige Leistungen finanzielle Hilfebedürftigkeit voraus. Wenn Sie nicht allein leben, werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel:

    • Erwerbseinkommen
    • Unterhaltsleistungen
    • Renteneinkünfte

    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

    • kleinere Barbeträge und Geldvermögen
      • je Erwachsenem: 10.000 EUR
      • je Kind: 500 EUR
    • ein angemessenes Hausgrundstück
    • ein angemessenes Kraftfahrzeug

    Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt.

    Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

    Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII können beim Sozialamt beantragt werden. Sie können auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Behörde bekannt ist, dass ein Mensch bedürftig ist und die Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, sind die Einmaligen Bedarfe zwingend gesondert zu beantragen.

    • Die Entscheidung hängt von Einkommen und Vermögen ab
    • Alle erforderlichen Unterlagen sind zusammen mit dem Formular einzureichen.
      Bitte beachten Sie, dass in Papierform eingereichte Unterlagen ab sofort nicht mehr zurückgesandt werden können. Reichen Sie daher bitte keine Originale mehr ein. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, Kopien anzufertigen, können Sie diese auch im Kommunalen Service Center im Hauptgebäude der Kreisverwaltung (Michelstädter Str. 12, 64711 Erbach) anfertigen lassen.
    • Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, der über die Entscheidung des Antrags informiert (Bewilligung und Umfang der Leistungen bzw. Ablehnung und Begründung) 
  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

    Es liegt eine Hilfebedürftigkeit vor. 

    • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
    • Sie haben die Altersgrenze erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nichterwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
    • Sie sind unter 15 Jahren alt und leben zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten (bspw. mit den Eltern), in einem Haushalt mit den Großeltern oder in Verwandtenpflege (ohne dass Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfegewährt werden).
    • Sie studieren nicht und machen derzeit keine Ausbildung.


    Sie haben keinen Anspruch auf einmalige Bedarfe wenn Sie:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen des Sozialgesetzbuches II) oder
    • Leistungen für Asylsuchende (Asylbewerberleistungsgesetz)

    erhalten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
    • Einkommensnachweise, beispielsweise:
      • Rente,
      • Krankengeld,
      • Kindergeld,
      • Unterhaltszahlungen oder
      • Unterhaltsvorschuss
    • Vermögensnachweise, beispielsweise
      • Kontoauszüge
      • Sparguthaben
    • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
    • Nachweise über Ausgaben:
      • Miethöhe und Mietzahlung
      • Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten
      • Unterlagen über Versicherungsbeiträge
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also:
      • Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder
      • Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
    • Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, zum Beispiel:
      • aktuelle Kontoauszüge
      • Scheidungsurteile
      • Verträge zur Vermögensübertragung
      • Unterhaltstitel
  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


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Zuständige Mitarbeitende