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Leistungsbeschreibung
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/252 sind zum 07.05.2026 die Voraussetzungen für die Notschlachtung von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die außerhalb des Schlachthofs notgeschlachtet wurden, geändert worden. Durch diese Verordnung erhält Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nun eine geänderte Fassung.
Konkret bedeutet dies:
- Die Notschlachtung frisch verunfallter, aber ansonsten gesunder Tiere (z. B. Beinbruch) ist weiterhin zulässig.
- Zusätzlich ist die Schlachtung eines gesunden (also schlachttauglichen), aber aus einem speziellen Grund nicht transportfähigen Tieres (z. B. hochgradige Lahmheit) zulässig.
Folgende Grundbedingungen für die Notschlachtung gelten weiterhin:
- Bei einem frisch verletzten Tier ist unverzügliches Handeln zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden aus Tierschutzgründen erforderlich.
- Das Tier muss schlachttauglich (also „gesund“) sein, egal ob bei frischen Verletzungen oder bei fehlender Transportfähigkeit - nur gesunde Tiere dürfen in die Lebensmittelkette gelangen!
- Eine Abgabe zur Schlachtung innerhalb bestehender arzneimittelrechtlicher Wartezeiten ist unzulässig.
Als nicht transportfähig im Sinne von Anhang I, Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EU) 1/2005 gelten Tiere (unabhängig vom Unfall), wenn sie verletzt sind, oder physiologische Schwächen oder pathologische Zustände zeigen, also insbesondere dann, wenn:
- die Tiere sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können.
- sie große offene Wunden oder schwere Organvorfälle haben.
Liegen die Grundvoraussetzungen für eine Notschlachtung vor, müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein amtlicher Tierarzt oder ein (aufgrund einer im jeweiligen Landkreis geltenden Allgemeinverfügung) zum amtlichen Tierarzt bei Notschlachtungen ernannter Tierarzt, muss eine Schlachttieruntersuchung durchführen und bei der Notschlachtung anwesend sein.
- Das geschlachtete und entblutete Tier muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert werden. Das Entfernen von Magen und Därmen, jedoch keine weitere Zurichtung, darf unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen. Alle entfernten Eingeweide müssen das geschlachtete Tier bis zum Schlachthof begleiten und als zu diesem Tier gehörend kenntlich gemacht sein.
- Die Betäubung und Entblutung des Tieres im Herkunftsbetrieb darf nur von entsprechend geschulten Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt werden. Der technische Zustand und die korrekte Ansatzstelle des Betäubungsgerätes sind entscheidend für Tierschutz und Arbeitssicherheit! Weiterhin ist ein Ersatzgerät am Ort des Betäubens bereitzuhalten.
- Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das Tier gekühlt werden. Lassen die Witterungsverhältnisse es zu, so ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
- Das geschlachtete Tier muss gemäß der gesetzmäßig durchgeführten Schlachttier-untersuchung, einschließlich der bei einer Notschlachtung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen, genusstauglich sein.
- Die Lebensmittelunternehmer müssen alle Anweisungen befolgen, die der amtliche Tierarzt nach der Fleischuntersuchung hinsichtlich der Verwendung des Fleisches erteilt.
- Der Lebensmittelunternehmer, der das Tier aufgezogen hatte, muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof den Begleitschein gemäß Anlage 8 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) beifügen.
- Außerdem ist generell bei Schlachttieren das Formular entsprechend Anlage 7 der Tier-LMHV erforderlich.
- Die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt oder in beliebigem Format im Voraus übermittelt werden.
Wichtig:
- Bei der Notschlachtung von Rindern muss in der HI-Tier Datenbank als Schlachtgrund „Notschlachtung“ eingetragen werden.
- Bei Rindern älter als 48 Monate ist nach wie vor ein BSE-Test vorgeschrieben.
- Krankschlachtungen sind weiterhin untersagt!