Notschlachtung
Leistungsbeschreibung
Eine Notschlachtung kann durchgeführt werden, wenn sich ein gesundes Nutztier so verletzt, dass es aus Gründen des Tierschutzes nicht mehr zum Schlachthof transportiert werden kann. Das Fleisch von notgeschlachteten Tieren kann noch als Lebensmittel verwendet werden, sofern sämtliche nachstehende rechtliche Anforderungen erfüllt sind:
- Ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat. Kranke Tiere dürfen ausnahmslos nicht geschlachtet werden! Dies gilt auch für Hausschlachtungen und zur Erzeugung von Tierfutter.
 - Ein amtlicher Tierarzt oder ein (aufgrund einer im jeweiligen Landkreis geltenden Allgemeinverfügung) zum amtlichen Tierarzt bei Notschlachtungen ernannter Tierarzt, muss eine Schlachttieruntersuchung durchführen und bei der Notschlachtung anwesend sein. Das zu einer Notschlachtung führende Ereignis darf zum Zeitpunkt der Schlachttieruntersuchung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
 - Das geschlachtete und entblutete Tier muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert werden. Das Entfernen von Magen und Därmen, jedoch keine weitere Zurichtung, darf unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen. Alle entfernten Eingeweide müssen das geschlachtete Tier bis zum Schlachthof begleiten und als zu diesem Tier gehörend kenntlich gemacht sein. Die Betäubung und Entblutung des Tieres im Herkunftsbetrieb darf nur von entsprechend geschulten Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt werden.
 - Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das Tier gekühlt werden. Lassen die Witterungsverhältnisse es zu, so ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
 - Das geschlachtete Tier muss gemäß der gesetzmäßig durchgeführten Schlachttieruntersuchung, einschließlich der bei einer Notschlachtung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen, genusstauglich sein.
 - Die Lebensmittelunternehmer müssen alle Anweisungen befolgen, die der amtliche Tierarzt nach der Fleischuntersuchung hinsichtlich der Verwendung des Fleisches erteilt.
 - Der Lebensmittelunternehmer, der das Tier aufgezogen hatte, muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof den Begleitschein Notschlachtung gemäß Anlage 8 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) beifügen. Außerdem ist generell bei Schlachttieren das Formular entsprechend Anlage 7 der Tier-LMHV erforderlich.
 - Die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt oder in beliebigem Format im Voraus übermittelt werden.
 
Hinweise
- Die Notschlachtung schließt Tiere aus, die aus Gründen infektionsbedingter Krankheit und voranschreitender Krankheit getötet werden müssen. Je nach Einzelfall müssen diese entweder tierärztlich behandelt oder unter Beachtung der Tierschutzvorschriften getötet, ggf. notgetötet, werden.
 - Bei der Notschlachtung von Rindern muss in der HI-Tier Datenbank als Schlachtgrund „Notschlachtung“ eingetragen werden.
 - Es müssen bei der Beurteilung die in der Veterinärbescheinigung gem. Anhang IV Kapitel 5 VO (EU) 2020/2235 anzugebenden Werte und das Allgemeinbefinden des Tieres berücksichtigt werden. Das Dokument erfordert eine tierärztliche Diagnose; die Angabe von Symptomen, wie „Festliegen“ oder „Schwergeburt“ ist nicht ausreichend.
 
Krankschlachtungen sind untersagt!
Siehe dazu Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Art. 43 Nr. 3: „Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, die bzw. der durch die Handhabung oder den Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie) oder einer Krankheit, durch die das Fleisch genussuntauglich wird, aufweisen, nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden.“