Genehmigung für Elektrofischerei beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Für bestimmte Zwecke kann Ihnen die Behörde auf Antrag erlauben, Fische unter Anwendung von Strom zu fangen. Solche sind: zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung oder zur Erstellung von Hegeplänen, für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur nachhaltigen und mit anderen Fischereigeräten nicht erreichbaren Gewässerbewirtschaftung. Des Weiteren werden verschiedene Anforderungen an das Elektrofangerät und an dessen Betreiber gestellt.

  • Teaser

    Wenn Sie unter Anwendung elektrischen Stroms Fische fangen wollen, ist das grundsätzlich verboten. Für bestimmte Zwecke können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, z.B. um wissenschaftliche Untersuchungen zu tätigen oder Laichfischfang zu betreiben.

  • Verfahrensablauf

    Sie beantragen über das bereitgestellte Antragsformular die Genehmigung, unter Anwendung von Strom Fische fangen zu dürfen. Dabei benennen Sie den Zweck und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
    Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen in einem Bescheid die Ablehnung oder die Genehmigung mitgeteilt. Dieser Bescheid kann gebührenpflichtig sein.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen den Zweck für den Fang unter Anwendung von Strom nennen sowie die erforderlichen Unterlagen beibringen.

    Außerdem dürfen Sie nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom fischen. Wechselstrom dürfen Sie nicht als Fangstrom anwenden. Das Elektrofanggerät müssen Sie nach den anerkannten Regeln der Technik benutzen. Sie haben die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Nachweis über Lehrgang zur Elektrofischerei (Bedienungsschein) oder Nachweis Fischwirt/in
    • Zulassungsschein des einzusetzenden Elektrofanggerätes
    • Ggfs. Auflistung der Gewässer
    • Nachweis Haftpflichtversicherung
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die obere Fischereibehörde bei dem jeweilis zuständigen Regierungspräsidium in Hessen (RP).

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende