Durchführung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Dritte Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33)
- Offenhalten von Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten -
Der Bereich der „Kernstadt Bad König“ wird als Kurort gemäß § 5 Absatz 1 HLöG mit der Folge bestimmt, dass an jährlich bis zu 40 bestimmten Sonn- und Feiertagen die Läden für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für die Stadt Bad König kennzeichnend sind und Gegenständen des touristischen Bedarfs geöffnet werden dürfen.
Die Dauer der Öffnungszeiten darf an diesen Tagen acht Stunden nicht überschreiten.
Diese Bestimmung schließt die Genehmigung über die Freigabe des Verkaufs an folgenden Sonn- und Feiertagen im Jahr 2025 ein:
09. März 2025
bis
19. Oktober 2025
Jeweils in der Zeit zwischen 11:00 und 19:00 Uhr.
Räumlicher Geltungsbereich „Kernstadt Bad König“
Frankfurter Straße, Bahnhofstraße, Bahnhofsplatz, Elisabethenstraße, Alexanderstraße, Schwimmbadstraße und Schlossplatz
Auf die Bestimmungen des § 9 HLöG wird hingewiesen.
Erbach, den 23. Januar 2025
Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises
Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung
gez. Im Auftrag
Kemper
Hauptabteilungsleitung V