Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen



In der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende

Allgemeinverfügung

I. Aufhebung der bisherigen Allgemeinverfügungen
Die Allgemeinverfügung des Odenwaldkreises vom 10.03.2025 zur Gebietsfestlegung und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszone wird aufgehoben und durch diese ersetzt. 

II. Gebietsfestlegung

1. Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wild- und Hausschweinen wird eine infizierte Zone (Sperrzone II) und ein Kerngebiet festgelegt. Die Außengrenze der infizierten Zone (Sperrzone II) ist in der auf der Homepage des Odenwaldkreises mit dem jeweiligen Gültigkeitszeitraum hinterlegten interaktiven Karte als lila Linie dargestellt und kann dort detailliert abgefragt werden: https://www.odenwaldkreis.de/de/dienstleistungen/tiergesundheit-undverbraucherschutz/tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp/

2. Zusätzlich werden unter Umständen innerhalb der Sperrzone II Gebiete festgelegt („Weiße Zone“), in denen bestimmte Tätigkeiten zugelassen werden können. Diese sind durch vollständige Festzäune oder Infrastrukturen (bspw. bebaute Gebiete) abgegrenzt. Die Gebiete werden, sofern sie festgelegt werden, auf der Homepage des Odenwaldkreises dargestellt: https://www.odenwaldkreis.de/de/dienstleistungen/tiergesundheit-undverbraucherschutz/tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp/

III. Regelungen für die Sperrzone II (infizierte Zone) und das Kerngebiet

Für die infizierte Zone (Sperrzone II) und das Kerngebiet werden folgende Regelungen angeordnet:

1. Allgemeine Maßnahmen

1.1. Bei sämtlichen Aktivitäten im Freien ist darauf zu achten, dass Wildschweine nicht indie Flucht getrieben werden.

1.2. Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Sperrzone II (infizierten Zone) untersagt (z.B. Messen, Versteigerungen usw.).

1.3. Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer haben das Betreten ihrer Grundstücke in der freien Landschaft und in den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen in Ortslagen durch
a) die bei der Kadaversuche tätigen und diese begleitenden, waffenführenden Personen mit Suchhunden, die jeweils von der Veterinärbehörde damit beauftragt wurden oder
b) beauftragte Personen der Veterinärbehörde, die Drohnen zu diesem Zweck steuern,
zu dulden.

1.4. Zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest werden Zäune errichtet; diese können mobil oder fest sein. Die Errichtung dieser mobilen und festen Zäunen in der Sperrzone II (infizierten Zone) ist für die Dauer der Geltung dieser Allgemeinverfügung von Grundeigentümern, Nutzungsberechtigten und Personen, die so am Durchgang gehindert werden, zu dulden. Durchlässe und Tore sind immer geschlossen zu halten und nach Verwendung immer wieder unverzüglich zu verschließen.

1.5. Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr (bspw. Pilze sammeln, Geocaching) und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet zu Zwecken der Erholung ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt oder gekennzeichnet wurden. Das gilt nicht für die unter II. 2. genannten Gebiete.

2. Die Jagdausübung, Wildschweine, die Verbringung von Wildschweinen und  Wildschweinfleisch betreffende Maßnahmen

2.1. Die Durchführung von Bewegungsjagden und Erntejagden ist in der Sperrzone II verboten, Ausnahmen können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Veterinärbehörde im Benehmen mit der Jagdbehörde und der Forstbehörde genehmigt werden. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn das Risiko, dass Wildschweine die Sperrzone II verlassen, als sehr gering einzustufen ist (z.B. natürliche Barrieren, Zäune, wildschweinfreie Gebiete). Die Genehmigung ist mit einer Auflage zu versehen, dass bei Bewegungsjagden lediglich kurz jagende Hunde eingesetzt werden und bei Erntejagden ein Einsatz von Hunden nicht erlaubt ist.

2.2. In den unter II. 2. („Weiße Zone“) ggf. entsprechend aufgeführten Gebieten wird zur verstärkten Bejagung von Schwarzwild aufgerufen. Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer haben das Betreten ihrer Grundstücke in der freien Landschaft und in den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen in Ortslagen durch von den Veterinärbehörden beauftragte Personen, die Drohnen zu Zweck der Sichtung und Zählung lebender Wildschweine steuern, zu dulden.

2.3. Bei jeder nach Ziffer 2 zulässigen Jagdausübung sind folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
a) Personen, die potentiell mit Hausschweinen Kontakt haben können, sowie Mitarbeitende von Schweinehaltungsbetrieben sind von der Jagdausübung ausgeschlossen.
b) Jeglicher Kontakt von Hunden mit Wildschweinen ist zu vermeiden.
c) Sofern ein Kontakt von Hund oder Mensch mit Wildschweinen nicht vermieden werden kann, ist eine Dekontamination durchzuführen. Diese umfasst mindestens das Waschen des Hundes mit geeignetem Shampoo. Insbesondere die Hundepfoten, der Fang, der Riemen und die Halsbänder sollen sorgfältig gereinigt werden. Die Transportbox ist nach Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.
d) Ebenfalls hat vor Verlassen der Sperrzone II eine Reinigung und Desinfektion der Schuhe oder ein Schuhwechsel vor Zustieg in das genutzte Kraftfahrzeug zu erfolgen, sofern ein Kontakt mit Wildschweinen oder Wildschweinkadavern sattgefunden hat. Die Jagdkleidung ist regelmäßig bei mindestens 60 Grad unter Zugabe von Waschmittel zu reinigen. Fahrzeuge, die bei der Jagd in Sperrzonen eingesetzt wurden, dürfen ohne vorhergehende Reinigung und Desinfektion nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb fahren. Hund und Jagdkleidung dürfen ohne Reinigung und Waschung nicht auf einen Schweinehaltungsbetrieb gebracht werden.

2.4. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der zuständigen Behörde am Fundort im Odenwaldkreis unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich dem vom Landkreis Odenwaldkreis bestimmten Personal. 

2.5. Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden. 

2.6. Das Verbringen von lebenden Wildscheinen innerhalb und außerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone) ist im gesamten Gebiet des Odenwaldkreises und aus diesem heraus verboten.

2.7. Das Verbringen von in der Sperrzone II (infizierten Zone) erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten aus der Sperrzone II (infizierten Zone) ist innerhalb und aus der Sperrzone II (infizierten Zone) heraus verboten. Das Verbot gilt nicht für den Transport von erlegten Wildschweinen zu einer / einem von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten/m Wildsammelstelle / Kadaversammelplatz. Ebenfalls ausgenommen von diesem Verbot ist die Verbringung von erlegten Wildschweinen, die außerhalb des Kerngebiets erlegt wurden, zur Verwertung unter den Voraussetzungen von Ziffer 2.8. und Betriebe, die nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c oder d der DVO 2023/594 benannt wurden.

2.8. Jagdausübungsberechtige haben sicherzustellen, dass 
a) jedes erlegte Wildschwein der zuständigen Veterinärbehörde des Odenwaldkreises unverzüglich, unter Angabe des genauen Ortes (wenn möglich mit GPS-Daten) gemeldet wird,
b) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke gekennzeichnet wird,
c) von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen werden und ein vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein unter Verwendung der von der Untersuchungseinrichtung vorgegebenen Originalversion ausgestellt wird. Jede Probe muss dem zuständigen Veterinäramt mit dem zugehörigen Probenbegleitschein, auf dem die Nummer der Wildmarke angegeben sein muss, nach dessen näheren Anweisung zur Verfügung gestellt werden. 

für den Fall, dass erlegte Wildschweine nicht verwertet werden:

d) jedes erlegte Wildschwein an einem von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Ort, was die der Veterinärbehörde bekannte eigenständige Entsorgung einschließt, unschädlich beseitigt wird. Es ist in einem auslaufsicheren Behältnis zu transportieren. Tierkörper können bereits vor Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses entsorgt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass Tierkörper, die verwertet werden sollen, auch von anderen Tierarten, die sich zeitgleich in der Wildkammer/-sammelstelle befinden, diese erst nach Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses verlassen dürfen. 

für den Fall, dass erlegte Wildschweine verwertet werden

e) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach der Kennzeichnung mit einer Wildmarke in auslaufsicheren Behältnissen zu einer von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Stelle (Wildsammelstelle) innerhalb der Sperrzone II gebracht wird. Auch das Aufbrechen darf erst an diesem Ort erfolgen.

2.9. Der Aufbruch und mögliche Wildbretreste eines jeden erlegten Wildschweins sind an der Wildsammelstelle in den dafür vorgesehenen Behältnissen für den Zweck der unschädlichen Beseitigung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1069/2009 zu entsorgen. 

2.10. Zur Ermöglichung der Jagd können auf Anordnung der zuständigen Veterinärbehörde Jagdschneisen angelegt werden.

3. Schweinehaltende Betriebe betreffende Maßnahmen 

3.1. Halter von Schweinen teilen der Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz unverzüglich
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine mit.

3.2. An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten. 

3.3. Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.

3.4. Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Hessischen Landeslabor, LHL, virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.

3.5. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der Sperrzone II (infizierte Zone) zu verbringen.

3.6. Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist zulässig.

3.7. Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen.

3.8. Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, und von Schweinen stammen, die in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehalten wurden, dürfen nur innerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone) verbracht werden.

3.9. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden.

3.10. Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

3.11. Tierische Nebenprodukte, einschließlich Gülle, die von in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehaltenen Schweinen stammen, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden. Gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

4. Landwirtschaftliche Betriebe betreffende Maßnahmen

Für Eigentümer, Bewirtschafter, Pächter oder Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstücks innerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone) wird die Nutzung der Flächen mit folgender Maßgabe eingeschränkt:

4.1. In Sonderkulturen (darunter u.a. Zwiebeln, Kartoffeln, Rüben, Spargel, Erdbeeren, Rebland sowie alle weiteren Gemüse, Kräuter und Obstanlagen einschließlich Streuobst sowie Nussbaumanlagen (ohne Mahd)) und Zierpflanzen können bis auf Weiteres alle auf diesen Flächen vorgesehenen Bearbeitungsschritte einschließlich maschineller Ernte, Düngung, Bewässerung und Pflanzenschutzmaßnahmen vorgenommen werden.

4.2. Pflanzenschutznahmen mit Drohnen sind in allen Kulturen erlaubt.

4.3. Sollte sich die Ernte in die Dämmerung oder Abendstunden ziehen, hat der Maschinenführer in besonderem Maß auf Wildschweine zu achten, insbesondere durch angepasste Fahrgeschwindigkeit. Bei der Maisernte (Körnermais und Silomais für Silage) ist eine Mindestschnitthöhe von 30 cm einzuhalten.

4.4. Die Verwendung jeglichen Ernteguts (Stroh, Heu und Getreide) und daraus gewonnener Produkte aus der Sperrzone II (infizierten Zone) in Schweinehaltungsbetrieben ist ausgeschlossen, es sei denn, diese werden im Fall von Stroh, Gras und Heu für mindestens 6 Monate und im Fall von Getreide und sonstigem Erntegut mindestens 30 Tage vor der Verwendung für Wildschweine unzugänglich gelagert oder einer Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70°C unterzogen.

4.5. Die Verwendung von Erntegut und daraus gewonnener Produkte aus der Sperrzone II (infizierten Zone) ist zulässig, wenn ein Ernteverfahren angewendet worden ist, das eine Aufnahme von Wildschweinkadaverteilen ausschließt (z.B. Teildrusch).

4.6. Jegliches Erntegut, bei dem eine Verwendung auf einem Schweinehaltungsbetrieb ausgeschlossen ist, kann ohne Lagerung oder Hitzebehandlung verwendet werden.

4.7. Bis auf weiteres können sämtliche, auch maschinelle Maßnahmen, die nach erfolgter vollständiger Ernte (z. B. Umbruch, weitere Bodenbearbeitung, Nachsaat) auf Flächen nach Ziffer 4.1 bis 4.3. vorgenommen werden sollen, erfolgen.

4.8. Unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Düngeverordnung können Schweine-Gülle und Schweine-Mist aus Ställen innerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) auf Flächen innerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) ausgebracht werden. Unter Beachtung der Vorgaben der aktuellen Düngeverordnung können Gülle und Mist von Nutztieren außer Schweinen innerhalb und außerhalb der Sperrzone II (Infizierten Zone) ausgebracht werden.

4.9. Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sind die Landwirtinnen und Landwirte gehalten, bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere zu achten. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der örtlich zuständigen Veterinärbehörde zu melden. Nach der Bergung und Dekontamination ist die Fundstelle bei der Mahd großzügig zu umfahren.

5. Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ziffern 2.6., 2.7., 2.8. d), 3.5., 3.7, 3.8., 3.9. und 3.11 genehmigen.

IV. Befristung

Die unter Ziffer II bis IV getroffenen Anordnungen sind solange gültig, bis eine neue Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen in Kraft tritt, längstens jedoch bis zum 14.11.2025.

V. Weitere Anordnungen

1. Die sofortige Vollziehung der Regelungen unter I. und II. dieser Verfügung wird hiermit angeordnet, soweit sie nicht bereits nach § 37 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sofort vollziehbar sind. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

2. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Verfügung wird auf der Internetseite des Landkreises Odenwaldkreis öffentlich bekannt gemacht: https://www.odenwaldkreis.de/de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/

Begründung

Sachverhalt:

Am 15.06.2024 bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedlich-Löffler-Institut den Nachweis des Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem krank erlegten Wildschwein in Königstädten im Landkreis Groß-Gerau. Daher wurde der Ausbruch der ASP im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/689 in der aktuell gültigen Fassung bei wildlebenden Schweinen am 15.06.2024 amtlich festgestellt. Es handelt sich um ein sehr dynamisches Seuchengeschehen. Neben einer in den letzten Wochen stark angestiegenen Anzahl der Nachweise der ASP bei Wildschweinen innerhalb des in der infizierten Zone (Sperrzone II) eingerichteten Kerngebietes, wurde das Virus der ASP in mehreren Hausschweinebeständen nachgewiesen. Zusätzlich bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedrich-Löffler-Institut am 02.08.2024 den Fund eines infizierten Wildschweines in einem Waldstück bei Ober-Ramstadt. Hierbei handelte es sich um den ersten nachgewiesenen ASP-Fall östlich der beiden Bundes-Autobahnen A5 und A67. Inzwischen sind zahlreiche weitere positive Funde östlich der BAB 5 und 67 aufgetreten.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine Viruserkrankung, von der Haus und Wildschweine betroffen sind. Die Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Nach einer Infektion entwickeln die Tiere sehr schwere, aber unspezifische Allgemeinsymptome. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer guten Woche.

Aufgrund der nun mehr weitestgehend fertiggestellten Zäunung entlang der B 38 können Erleichterungen sowohl für die Jagd als auch Landwirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt werden, da die Versprengungswirkung durch die Zäunungen wesentlich verringert wird.

Rechtliche Würdigung:

Die in der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) in der aktuell gültigen Fassung (VO (EU) 2016/429) festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Seuchen gelten gemäß Art. 5 für gelistete Seuchen und gemäß Art. 8 dieser Verordnung für gelistete Arten.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziffer iii der VO (EU) 2016/429 um eine gelistete Seuche, die gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) 2016/429 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen in der aktuell gültigen Fassung (VO (EU) 2018/1882) der Kategorie A zugeordnet wird. Unter der Kategorie A sind Seuchen gelistet, die normalerweise nicht in der EU auftreten und für die in Deutschland unmittelbar Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden. Somit sind die in der VO (EU) 2016/429 festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen im Falle des Verdachts auf oder der amtlichen Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei den in der VO (EU) 2018/1882 gelisteten Arten (Suidae) anzuwenden.

Gemäß Art. 4 Nr. 40 der VO (EU) 2016/429 ist ein „Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden.

Zu den Anordnungen:

Zu Ziffer I. Aufhebung der bisherigen Allgemeinverfügung

Die unter I. genannten Allgemeinverfügungen werden nach § 49 Ab. 1 HVwVfG aufgehoben und durch die Regelungen unter II. bis V. ersetzt.

zu Ziffer II. Gebietsfestlegung

Die Anordnung unter Ziffer 1 beruht auf Art. 3 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so richtet die zuständige Behörde gemäß Art. 3 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 um die Abschuss- oder Fundstelle unverzüglich eine infizierte Zone ein. Die Festlegung der infizierten Zone ist damit zwingend vorgeschrieben. Hierbei wurden die nach Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie die nach Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 relevanten Faktoren, wie beispielsweise die Probenahmenergebnisse, das Seuchenprofil, die geografische Lage sowie ökologische und hydrologische Faktoren, berücksichtigt. Die zitierten Maßgaben gewähren der Behörde einen Beurteilungsspielraum bezüglich des Gebietszuschnitts, wobei eine Risikoprognose zu treffen ist. Die zu ergreifenden Maßnahmen dienen dem Ziel, die ASP zu tilgen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/429). Bei der Entscheidung über die Gebietsabgrenzung waren – neben den zitierten Kriterien - insbesondere folgende Faktoren als „andere relevante Faktoren“ erheblich:

  • der Aktionsraum (das Streifgebiet) der Wildschweine
  • Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung,
  • Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der ASP beitragen,
  • die geografische Lage der Sperrzone und
  • das Vorhandensein natürlicher und künstlicher Barrieren, insbesondere zäunbare und
  • bereits gezäunte Strukturen sowie von Überwachungsmöglichkeiten.

Aufgrund der Erfahrungen bisher betroffener Bundesländer sowie anderer EUMitgliedstaaten wird bei Nachweis der ASP bei einem Wildschwein um den Fund- / Erlegeort eine Sperrzone II (infizierte Zone) mit einem Radius von 15 km festgelegt. Der Radius entspricht dem möglichen Streifgebiet von Wildschweinen und ist auch in der Handlungsempfehlung für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Schwarzwild in Hessen, Teil I – jagdliche Maßnahmen, Abschnitt 2.1., die in der Operationellen Expertengruppe nach Art. 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgestimmt wurde, so festgelegt. Zusätzlich wurden bei der Gebietsfestlegung die Besonderheiten des Virus berücksichtigt. Das Virus der ASP ist nicht hochansteckend. Dies bedeutet, dass sich nicht alle Tiere einer Rotte gleichzeitig infizieren. So kann das Virus stetig von Wildschwein zu Wildschwein weitergegeben werden. Schweine, die sich infiziert haben, sterben jedoch in der Regel auch. Da das Virus in der Umwelt sehr stabil ist und selbst den Verwesungsprozess übersteht, sind auch die Kadaver und die Knochen verendeter Wildschweine noch Wochen bis Monate infektiös. So können sich auch Wildschweine anderer Rotten an dem Kadaver anstecken und das Virus in ihrem Streifgebiet weiterverbreiten. Diese Besonderheiten des Virus haben zur Folge, dass die Infektionsketten lange aufrechterhalten werden und ermöglichen eine Verschleppung der Infektion auch in zuvor nicht betroffene Gebiete über den normalen Aktionsradius einer einzigen Rotte hinaus. Eine solche dynamische Ausbreitung ist auch in dem aktuellen Seuchengeschehen in Hessen zu beobachten. Am 15.06.2024 bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedlich- Loeffler-Institut den ersten Nachweis des Virus der ASP bei einem krank erlegten Wildschwein in Königstädten im Landkreis Groß-Gerau. Anschließend wurden weitere Wildschweine in diesem Gebiet positiv auf ASP untersucht. Der Eintrag des Virus nach Hessen ist nach den Untersuchungen der Experten des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vermutlich Ende März / Anfang April 2024 erfolgt. Hierzu wurde durch die FLI-Experten neben der Inkubationszeit und der Krankheitsdauer das postmortale Intervall (PMI), also der Zeitraum zwischen dem Verenden des Wildschweins und dem Auffinden seines Kadavers, herangezogen. Seitdem hat sich die Infektion weiter ausgebreitet. Am 27.07.2024 wurde das Virus erstmals im Kreis Bergstraße und am 31.07.2024 erstmals im Landkreis Darmstadt-Dieburg nachgewiesen. Der erste Nachweis in Darmstadt wurde am 23.10.2024 bestätigt. In der Folge wurden weitere Ausbrüche bei Wildschweinen festgestellt.

Im Hinblick auf die maßgeblichen Fund- / Erlegeorte und den Aktionsraum der Wildschweinpopulation, der unter Berücksichtigung der bekannten Einstände, Wanderrouten und Habitatstrukturen bestimmt wurde, wurden die Grenzen des Gebiets unter Anhalt des Radius von 15 km im Hinblick auf Wasserläufe sowie das Vorhandensein natürlicher und künstlicher Barrieren bestimmt.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2023/594 wird dieses Gebiet im Anhang I Teil II dieser Verordnung als Sperrzone II gelistet. Mit der Listung als Sperrzone II akzeptiert die Europäische Kommission den Gebietszuschnitt des Mitgliedsstaats, in diesem Fall der Veterinärverwaltung des Landes Hessen. Dies ist zwingend erforderlich, damit der Handel mit Schweinefleisch in bisher nicht betroffenen Gebieten in ganz Deutschland weiterhin erfolgen kann.

Gem. Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 bewertet und überprüft die zuständige Behörde die Seuchenlage fortlaufend und passt ggf. die Grenzen der Sperrzonen und legt ggf. zusätzliche Sperrzonen fest.

Nachdem sich in einigen Gebieten das Seuchengeschehen insoweit verfestigt hat, als dass durch eine vollständige Zäunung mit Festzäunen oder aufgrund infrastruktureller Gegebenheiten wie Siedlungsgebieten eine Versprengung von Wildschweinen nahezu vollständig ausgeschlossen ist, können in diesen Gebieten (Sog. „Weiße Zone“) bestimmte Maßnahmen wieder ermöglicht werden. Die Lage dieser Gebiete kann, sofern sie festgelegt werden, auf der Homepage des Odenwaldkreises eingesehen werden: https://www.odenwaldkreis.de/de/dienstleistungen/tiergesundheit-undverbraucherschutz/tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp/

Nach Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2051 wurden die mit dieser Allgemeinverfügung ausgewiesenen Gebiete in Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest als Sperrzone II gelistet.

Innerhalb der Sperrzone II ist zusätzlich die Ausweisung eines Kerngebiets für die Bereiche der Seuchenherde, wo Häufungen von Funden infizierter Wildschweinkadaver festzustellen sind, erforderlich, da hier ggf. künftig lageabhängig gesonderte Maßnahmen zu treffen sind. Die Anordnung beruht auf Art. 3 Buchst. b, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2023/594 der Kommission in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. b, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 und § 14d Abs. 2a Satz 1 der Schweinepestverordnung für das innerhalb der Sperrzonen II gelegene Kerngebiet.

Nachdem sich in einigen Gebieten das Seuchengeschehen insoweit verfestigt hat, als dass durch eine vollständige Zäunung mit Festzäunen oder aufgrund infrastruktureller Gegebenheiten wie Siedlungsgebieten eine Versprengung von Wildschweinen nahezu vollständig ausgeschlossen ist, können in diesen Gebieten bestimmte Maßnahmen wieder ermöglicht werden.

Zu Ziffer III. Regelungen für die Sperrzone II (infizierte Zone) und das Kerngebiet Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2023/594 sind die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dieser Verordnung, die für Sperrzonen II gelten, auch in der infizierten Zone anzuwenden.

Die einzelnen getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dienen dem legitimen Zweck, die ASP zu tilgen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429) und ihre weitere Ausbreitung effektiv und schnellstmöglich zu verhindern (Art. 65 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429). Jede einzelne der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen fördert diesen Zweck und ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen greifen nicht auf unzulässige Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein. Verhältnismäßigkeitserwägungen zu den einzelnen Maßnahmen erfolgen untenstehend bei ihren jeweiligen Begründungen. 

Im Hinblick auf den Umfang der als infizierte Zone (Sperrzone II) ausgewiesenen Fläche, die unvorhersehbare Dynamik der Seuchenlage und der großen Bedeutung der Seuchenbekämpfung für die Gesundheit der in der infizierten Zone (Sperrzone II) befindlichen Wild-und Hausschweine, die Landwirtschaft, den Handel sowie die Forstwirtschaft, sind die Landkreise und kreisfreien Städte auf das Verständnis der Betroffenen und der Bevölkerung dringend angewiesen. Eine erfolgreiche und möglichst rasche Eindämmung und Bekämpfung der ASP in Hessen kann nur durch umsichtiges Handeln und die konsequente Befolgung dieser Allgemeinverfügung gelingen.

Zu III. 1.1.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Buchst. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, sie hat Appellcharakter und fordert dazu auf, Wildschweine nicht aufzuschrecken, was im Hinblick auf die weitere Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

Zu III. 1.2.
Die Anordnung beruht auf Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687. Diese Maßnahme ist geeignet, um eine Verbreitung der ASP zu verhindern. Sie ist erforderlich, da eine Infektion von Schweinen mit ASP bei der Veranstaltung von Messen, Versteigerungen oder ähnlichen Veranstaltungen, auf der sich eine Vielzahl von Tieren verschiedener Herkunftsbetriebe befinden, nicht ausgeschlossen ist. Ein Verbot der genannten Veranstaltungen ist daher dringend erforderlich. Diese Maßnahme ist auch angemessen. Die Berufsfreiheit von Viehhändlern und von Halterinnen und Haltern, die Schweine auf Märkten und Messen verkaufen, wird durch diese Maßnahme nur geringfügig beeinträchtigt. Der Handel mit Schweinen auf Märkten und Messen ist außerhalb der infizierten Zone nach wie vor ohne Einschränkungen möglich.

Zu III 1.3.
Die Maßnahme beruht auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) 2016/429. Gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst i der Verordnung (EU) 2016/429 stellt die zuständige Behörde sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung des Erregers auf andere Schweine zu verhindern. Die Kadaver von Wildschweinen, die aufgrund einer Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest verendet sind, enthalten große Mengen an Viruspartikeln, an denen sich andere Schweine leicht anstecken und die auch von anderen Tieren leicht weiterverbreitet werden können. Aus diesem Grund müssen die Kadaver unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften entfernt werden. Um dies sicherzustellen, werden sowohl die Fallwildsuche als auch die Bergung von professionellen Personen durchgeführt. Nach Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. 64 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 haben die Mitgliedstaaten in einer Situation wie der im Moment im Landkreis Odenwaldkreis herrschenden sicherzustellen, dass sämtliche Körper von Wildschweinen beseitigt werden, unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus und verlangt, dass nach den zu beseitigenden Kadavern sorgsam gesucht wird. Die fachliche Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist, dass einer sorgfältigen, aber schnellen Suche eine herausragende Bedeutung für die effektive Bekämpfung der Seuche zukommt, nur so kann das Risiko einer weiteren Ausbreitung sicher reduziert werden; die Kenntnis des Seuchenherdes ist außerdem Voraussetzung für effektive Bekämpfungsmaßnahmen, gleichzeitig ist nur so feststellbar, wo in der Situation der Ungewissheit zu ergreifende Maßnahmen gelockert werden können. Die Begleitung durch waffentragende Personen ist zum Schutz der Fallwildsucher dringend geboten. Die Erfahrungen in anderen Ländern und die Anforderungen der EU an die Dokumentation der Suchen erfordern, dass auch professionelle Sucher eingesetzt werden. Im Hinblick auf die herausragende Bedeutung der Maßnahme ist daher im Rahmen des Ermessens die Duldungsverpflichtung für betroffene Grundstückseigentümer und Nutzer auszusprechen, zumal die Duldungsverpflichtung ohnehin nur eine geringe Eingriffsintensität hat. Die Grundstücke im Wald und in der Feldflur unterliegen ohnehin einem Betretungsrecht der Allgemeinheit. Häufig sind die angrenzenden Flächen in Ortsrandlagen ebenfalls frei betretbar. Sollten Grundstücke eingefriedet sein, wird das Auffinden verendeter Tiere erfahrungsgemäß ebenfalls im Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer und -besitzer sein. Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung sämtlicher Kadaver muss jedoch in jedem Fall das Betreten solcher Grundstücke für Zwecke der Suche ebenfalls möglich sein. Im Ergebnis haben die Rechte der Grundstückseigentümer hier hinter den Zwecken der Tierseuchenbekämpfung zurückzutreten.

Nach Art. 65 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können „sonstige Tätigkeiten im Freien“ nach Ermessen der zuständigen Behörde zum Zwecke der Seuchenbekämpfung reguliert werden, um die Ausbreitung der ASP zu verhindern. Im aktuellen Stadium der Seuchenbekämpfung ist das Auffinden von Kadavern von herausragender Bedeutung, um das Zentrum der Seuche zu identifizieren und Maßnahmen sodann gezielt ergreifen zu können. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Suche ist die Pflicht zur Duldung des Betretens der Flächen durch Personen, die von der Veterinärbehörde mit der Suche von Kadavern beauftragt sind, eine verhältnismäßig geringfügige, von den Eigentümern hinzunehmende Beeinträchtigung ihrer Rechte. Ferner ist es angesichts der Bedeutung des Tierschutzes (Art. 20a GG) geboten, auch die Nachsuche von verunfalltem Wild zuzulassen, weil die so hervorgerufene Beunruhigung des Wildes der übergeordneten Zielsetzung nicht so abträglich ist und die Verhinderung des Tierleids daher überwiegt.

Zu III 1.4.
Gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 2c Nr. 1-3 der SchwPestV kann die zuständige Behörde für die Sperrzone II (infizierte Zone) Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung ergreifen, sofern sich dort Wildschweine aufhalten, die an der ASP erkrankt sind, bei denen der Verdacht auf ASP besteht oder bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der ASP aufgenommen haben, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist. Aufgrund der bereits bestätigten Nachweise bei Wildschweinen in der ausgewiesenen Sperrzone II (infizierten Zone) ist davon auszugehen, dass sich in diesem Gebiet mit dem Virus der ASP infizierte Wildschweine aufhalten. Zusätzlich bestätigte das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut am 12.07.2024 den Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein im Landkreis Alzey-Worms auf der westlichen Seite des Rheins, weiterhin Anfang August ASP-positive Wildschweine in Ober-Ramstadt und Hemsbach östlich der Bundesautobahnen A5 und A67 und in der Folge zahlreiche weitere positive Funde in den Kreisen Darmstadt-Dieburg und Bergstraße östlich der BAB 5. Die Einrichtung von Zäunen ist daher dringend geboten, um den Infektionsherd zu begrenzen und damit eine Ausbreitung des Seuchengeschehens zu verhindern. Durch die Errichtung von Zäunen sollen potentiell infizierte Wildschweine zumindest kurzfristig in räumlich eng begrenzten Gebieten gehalten werden, um eine Verbreitung der Tierseuche zu verhindern. Erkranktes Schwarzwild soll ebenfalls in diesem räumlich begrenzten Gebiet gehalten und dadurch eine Einschleppung der Tierseuche in andere Gebiete vermieden werden.

Diese Seuchenbekämpfungsmaßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig, die Afrikanische Schweinepest zu bekämpfen und greift nicht in unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein. Wegen der erheblichen Folgen der Afrikanischen Schweinepest für die gesamte Region und den damit verbundenen massiven volkswirtschaftlichen Schäden, insbesondere auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, war diese Schutzmaßregelung anzuordnen, um das Risiko einer Weiterverbreitung bzw. eine Gesundheitsgefährdung empfänglicher Tiere in engerer und weiterer Umgebung zu reduzieren. Nur wenn diese Maßnahme sofort und umfassend ergriffen und eingehalten wird, kann eine mögliche Ausbreitung des Virus verhindert werden. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Betroffen sind Grundstücke im Außenbereich, auf die sich die Privatsphäre der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht erstreckt. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung oder beim Zutritt in der freien Landschaft sind hinzunehmen. Gegenläufige persönliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der Umzäunung entgegenstehen, wiegen nicht so schwer und müssen dementsprechend zurücktreten.

Zu III 1.5.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 c der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429. Das Wegegebot ist eine geeignete Maßnahme, um eine Beunruhigung von möglicherweise mit ASP infizierten Wildschweinen und einer damit verbundenen Versprengung entgegenzuwirken. Wildschweine könnten sich durch Spaziergänger und andere Freizeitaktivitäten im Waldgebiet der Sperrzone gestört fühlen. Als Waldgebiet im Sinne dieser Anordnung gelten die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes genannten Flächen. Eine mildere, gleich effektive Maßnahme ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt das Wegegebot im Vergleich zu einem absoluten Betretungsverbot des Waldgebietes der Sperrzone bereits die mildere Maßnahme dar. Die geringe Einschränkung der aus dieser Maßnahme resultierenden allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. der Eigentumsfreiheit ist im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel angemessen. Die Maßnahme dient der Eindämmung einer ansteckenden, für Wild- und Hausschweine in der Regel tödliche verlaufenden Seuche.

Das Wegegebot gilt nicht in den für die in Ziffer II. 2. genannten Gebiete, in denen auch jagdliche Maßnahmen möglich sind. In diesen Gebieten ist das Seuchengeschehen insoweit gesichert, als dass eine Versprengung infizierter Wildschweine in bislang nicht betroffene Gebiete durch bestehende Festzäune und Infrastruktur nicht sehr wahrscheinlich ist. Vom Wegegebot nicht betroffen sind Personen, die aus dienstlichen Gründen oder zur Jagdausübung nach Ziffer III 1.2.1 das Waldgebiet der infizierten Zone betreten müssen sowie Personen, die durch den jeweiligen Landkreis oder durch das Land Hessen zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP oder damit in Zusammenhang stehenden Handlungen eingesetzt werden. Auch Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und deren Beauftragte können das Waldgebiet zum Zwecke der notwendigen Bewirtschaftung ihres Waldgrundstücks abseits der in Ziffer III 1.5. genannten Wege betreten.

Zu III 2.1.
Gem. Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde Jagdaktivitäten nach ihrem Ermessen regulieren, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Die verstärkte Bejagung von Schwarzwild ist ein wesentlicher Baustein, um die Schwarzwilddichte im Gebiet deutlich zu reduzieren. Gem. §§ 14a Abs. 8 Nr. 1, 14d Abs. 6 S. 1-3, Abs. 8 Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) können in der Sperrzone II daher Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung von Wildschweinen getroffen werden. Ernte- und Bewegungsjagden sind zur Reduzierung des Schwarzwildbestandes ein geeignetes und erforderliches Mittel. Gleichzeitig muss gesichert sein, dass eine Versprengung von Wildschweinen aus der Sperrzone II heraus und damit das Risiko für eine Seuchenausbreitung möglichst vermieden werden. Aus diesem Grund stehen Ernte- und Bewegungsjagden unter einem Genehmigungsvorbehalt. Um eine Versprengung möglichst zu vermeiden, dürfen bei Erntejagden keine Hunde und bei Bewegungsjagden nur kurz jagende Hunde eingesetzt werden. Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die Schwarzwilddichte zu reduzieren. Der Genehmigungsvorbehalt in bestimmten Gebieten sowie die Beschränkung des Einsatzes von Hunden sind vor dem Hintergrund des Risikos einer Versprengung von Wildschweinen und dem damit verbundenen Seuchenausbreitungsrisiko auch verhältnismäßig im engeren Sinn.

Zu Ziffer III. 2.2.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 6 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429. Die grundsätzliche Gestattung jagdlicher Maßnahmen in den genannten Gemeinden beruht auf dem Umstand, dass das Gebiet durch fortschreitend fertiggestellte Festzäune deutlich vom restlichen Gebiet abgegrenzt sind und somit die Konnektivität unterbrochen wird (Sog. „Weiße Zone“). Darüber hinaus ist aufgrund der ausschließlichen Zulassung von Ansitz-, Pirsch- und Fallenjagden davon auszugehen, dass Wildschweine dem dadurch verursachten Jagddruck nur durch geringfügige Ausweichaktivitäten und nicht durch großräumige Wanderungen ausweichen werden Eine Versprengung über die mit Festzaunanlagen umgrenzten Gebiete hinaus ist somit unwahrscheinlich. Dies rechtfertigt eine Freigabe der Jagdausübung auf Schwarzwild in diesem Gebiet, um es möglichst frei von Schwarzwild zu bekommen und dadurch die Tilgung der Seuche zu erreichen. Bei Bewegungsjagden sind dagegen Ausweichaktivitäten und Wanderungen zu befürchten, so dass diese weiterhin untersagt bleiben.

Durch eine verstärkte Bejagung von Schwarzwild in dem bezeichneten Gebiet soll die nahezu vollständige Reduktion der Wildschweinpopulation erreicht werden. Nur wenn in den betroffenen Gebieten die Wildschweinpopulation nahezu vollständig eliminiert wird, wird die Infektionskette wirksam unterbrochen werden und die Tilgung der Seuche kann erreicht werden. Die Jagdausübungsberechtigten sind zur Mitwirkung verpflichtet. Als Maßnahmen der verstärkten Bejagung sind insbesondere anzusehen erhöhte Abschusszahlen, regelmäßige Gemeinschafts-Ansitzjagden der Hegegemeinschaften, nächtliche Pirschjagd mit bildgebenden Vor- und Nachsatzgeräten oder, soweit möglich, Fallenjagd. Ebenso ist es für den Lageüberblick notwendig, dass eine Zählung lebender Tiere stattfinden kann. Daher muss die Drohnensuche nach lebenden Wildschweinen ermöglicht werden. 

Zu Ziffer III. 2.3.
Um nach erfolgter Jagd eine mögliche Verschleppung des ASP-Virus zu vermeiden, sind bestimmte Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. f und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 65 Buchst. b der Verordnung (EU) 2020/687.

Zu III. 2.4.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. ii, 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Buchst a und Art. 64 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2020/687. In der Sperrzone II (Infizierten Zone) müssen sämtliche Kadaver von Wildschweinen unschädlich beseitigt werden. Kadaver infizierter Wildschweine enthalten große Mengen an Viruspartikeln, sodass sich andere Schweine leicht an diesen anstecken können. Aus diesem Grund müssen die Kadaver schnell aus dem Wald entfernt werden. Dabei sind strenge Hygienevorschriften zu beachten, um eine Verschleppung des Virus zu vermeiden. Daher erfolgt die Bergung von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams.

Diese Maßnahme ist außerdem geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und aktuelle Lagepläne, die für ein effektives Krisenmanagement und die Planung weiterer Maßnahmen unerlässlich sind, zu erstellen. Die Meldung verendet aufgefundener Wildschweine zzgl. der unter Ziffer III 2. genannten Informationen ist dafür unerlässlich.

Zu III. 2.5.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 4 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687, i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429. Sie ist geeignet, um einer Infektion von Hausschweinen mit ASP vorzubeugen. In Anbetracht der Infektionsgefahr, die nicht nur für Wildschweine, sondern auch für Hausschweine besteht, sollten Wildschweinkadaver und solche Gegenstände, die damit in Berührung gekommen sind, keinesfalls in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden. Mildere, gleich effektive Maßnahmen, sind nicht ersichtlich. Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, sollten trotz Desinfektion nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden, da die Desinfektion fehlerhaft vorgenommen werden kann.

Zu III. 2.6.
Die Anordnung beruht auf Art. 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Die genannte EU-Verordnung schreibt die Anwendung dieser Maßnahmen zwingend vor.

Zu III. 2.7.
Die Anordnung beruht auf Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der VO (EU) 2016/429. Diese Maßnahme ist geeignet, um eine Ausbreitung von ASP außerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone) zu verhindern. Sie ist erforderlich, da eine Infektion von Wildschweinen und eine Kontamination von frischem Wildschweinefleisch oder Wildschweinfleischerzeugnissen, die aus der Sperrzone II (infizierten Zone) stammen, nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Eine Verbringung dieser Produkte oder lebender und erlegter Wildschweine außerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone) birgt eine Gefahr der weiteren Ausbreitung der Seuche. Die Verbringung von frischem Wildschweinfleisch und Wildschweinfleischerzeugnissen kann nach den Voraussetzungen der Art. 51 ff. der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 genehmigt werden.

Zu III. 2. 8.
Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie § 14e Abs. 1 S. 3 Nr. 3 und 4 der Schweinepest-Verordnung sowie Art. 64 Abs. 2 Buchst. a und c sowie Art. 65 Buchst b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Die Maßnahme dient der Früherkennung der ASP bei Wildschweinen in den unter Ziffer 2.3 benannten Gebieten der Sperrzone II. Diese Maßnahme ist geeignet, um einen Überblick über die Verbreitung der ASP zu gewinnen und aktuelle Lagepläne, die für ein effektives Krisenmanagement und die Planung weiterer Maßnahmen unerlässlich sind, zu erstellen. Die Meldung des genauen Ortes der erlegten Wildschweine ist dafür unerlässlich. Die sichere Zuordnung der Untersuchungsergebnisse zu dem jeweiligen Wildschwein und dem Erlegeort bedingt eine Kennzeichnung der Tierkörper mit einer Wildmarke und die Angabe der Wildmarkennummer auf dem Probenbegleitschein. Nur so können ein möglicher Infektionsherd identifiziert und die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden. Um eine Verbreitung des Virus zu verhindern, muss der Transport der erlegten Wildschweine zu der von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Stelle grundsätzlich in auslaufsicheren Behältnissen erfolgen. Die unschädliche Beseitigung der Tierkörper ist sicherzustellen, um eine Ansteckung von bisher nicht infizierten Wildschweinen und damit eine Verbreitung der Seuche zu verhindern. Denn bereits kleinste Mengen Blut können zu einer Infektion weiterer Wildschweine führen. Dies muss unbedingt verhindert werden. Ohne die strikte Einhaltung dieser Maßnahmen steigt die Gefahr, dass sich die ASP weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Im Fall einer Verwertung der Wildschweine sind zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verbreitung des Virus in bisher nicht betroffene Gebiete zu verhindern. Zu diesem Zweck darf der Aufbruch erst an einer von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Stelle erfolgen und der Transport des erlegten Wildschweins zu dieser Stelle muss in auslaufsicheren Behältnissen erfolgen. Durch den Aufbruch an einem zentralen Ort bleibt das Risiko in Form von potentiell infektiösem Material überschaubar und nachvollziehbar. Desinfektionsmaßnahmen sowie die sichere Lagerung der nicht verwertbaren Tierkörperteile bis zur unschädlichen Beseitigung sind zudem leichter umzusetzen. Die Pflichten treffen nicht nur die Jagdausübungsberechtigten im Sinne des Jagdrechts, sondern alle beteiligten Jägerinnen und Jäger.

Zu III. 2. 9.
Rechtsgrundlage ist Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Art. 64 Abs. 2 Buchst. a Art. 65 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, wonach die zuständige Behörde Maßnahmen anordnen kann, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, und Jagdaktivitäten regulieren kann. § 14e Abs. 1 Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung i. V. m. Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht außerdem vor, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.

Um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern, müssen neben dem Aufbruch der erlegten Wildschweine auch die weiteren nicht verwertbaren Teile des erlegten Wildschweins unschädlich beseitigt werden. Würden Teile eines mit ASP infizierten Wildschweins in die Umgebung gelangen, könnten sich bisher noch nicht infizierte Wildschweine an diesen mit dem Virus anstecken und dieses weiterverbreiten. Im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung muss dies dringend verhindert werden.

Zu III. 2.10.

Die Anordnung beruht auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 14d Abs. 5a Nr. 2 der Schweinepest-Verordnung. Das Anlegen von Jagdschneisen in landwirtschaftlichen Flächen, die Wildschweinen besondere Rückzugsmöglichkeiten geben (bspw. Mais) erleichtert die Bejagung der Tiere und dient so der Seuchenbekämpfung.

Zu III. 3.1.

Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 1 der SchwPestV i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Diese Anordnung ist geeignet, um der zuständigen Behörde einen Überblick über potenziell gefährdete Betriebe in der Restriktionszone zu verschaffen. Verendete, erkrankte oder fieberhafte Schweine können ein möglicher Indikator für eine Infektion mit ASP sein. Die Anzahl der gehaltenen Schweine gibt Aufschluss darüber, wie viele Tiere potenziell von  einem Ausbruch der ASP in einem bestimmten Betrieb betroffen sein könnten. Die zuständige Behörde benötigt diese Information zeitnah, um in angemessener Schnelligkeit Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche treffen zu können. Ein Eingriff in Rechtsgüter der Betriebe, die diese Zahlen mitteilen müssen, insbesondere in die Berufsfreiheit, ist geringfügig und steht daher nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Pflicht zur Meldung des Bestandes und etwaiger Krankheitsfälle letztlich auch dem Schutz der Betriebe der Betroffenen dient.

Zu III. 3.2 - 3.4.
Die Anordnung 1.3.2. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 3 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

Die Anordnung 3.3. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 5 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

Die Anordnung 3.4. beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 4 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. b und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

Diese Anordnungen sind geeignet, einer Verschleppung des ASP-Virus von Wildschweinen in Schweinehaltungen vorzubeugen bzw. einen solchen Eintrag frühzeitig zu erkennen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Desinfektion und die für Wildschweine unzugängliche Aufbewahrung von Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen sind unerlässliche Vorsichtsmaßnahmen. Eine virologische Untersuchung verendeter und erkrankter Schweine, bei denen der Verdacht auf ASP nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist zwingend erforderlich, um einen Eintrag des Virus bei gehaltenen Schweinen zu erkennen und eine weitere Verbreitung verhindern zu können. Würden diese Maßnahmen nicht angeordnet, bestünde die Gefahr, dass sich das in einen Betrieb eingeschleppte Virus weiter ausbreitet und erhebliche Schäden verursacht.

Zu III. 3.5.
Die Anordnung beruht auf Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Buchst. a der VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i sowie Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der VO (EU) 2016/429. Nach Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 verbietet die zuständige Behörde die Verbringungen von Schweinen innerhalb und außerhalb der inifizierten Zone. Nach Art. 65 Buchst. a der VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i sowie Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der VO (EU) 2016/429 ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und kann das Verbringen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten regulieren. Diese Maßnahme ist geeignet, um eine weitere Seuchenausbreitung zu verhindern. Da die zuständigen Behörden unter den in Art. 14 ff. der Durchführungsverordnung 2023/594 genannten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen können, ist diese Maßnahme auch verhältnismäßig.

Zu III 3.6.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 5 Nr. 1 der SchwPestV i.V. mit Art. 64 Abs. 2 Buchst. a und Art. 65 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c, f) und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429.

Diese Anordnung ist geeignet, einer Verschleppung des ASP-Virus in Hausschweinehaltungen vorzubeugen. Die Anordnung ist auch erforderlich, da bei einem Treiben von Schweinen auf öffentlichen Straßen und Wegen in der Sperrzone II (infizierten Zone) ein Kontakt der Tiere mit infiziertem Trägermaterial nicht ausgeschlossen werden kann. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Ein Treiben auf öffentlichen Straßen und Wegen wäre im Hinblick auf das Infektionsgeschehen und die unvorhersehbare Dynamik der Seuchenlage ein nicht zu vertretender Risikofaktor.

Die Maßnahme ist auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit betroffener Halterinnen und Halter angemessen. Sie stellt nur einen geringen Einfluss auf betriebliche Abläufe dar, da das Treiben auf betrieblichen Wegen und eingezäunten Arealen unter den in Ziffer 3.6 genannten Voraussetzungen möglich ist.

Zu II 3.7.
Die Anordnung beruht auf Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i der VO (EU) 2016/429.

Nach Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 verbietet die zuständige Behörde Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer von Schweinen und von diesen gewonnenen Erzeugnissen aus der Sperrzone II (infizierten Zone). Das Verbot des Verbringens von Erzeugnissen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehalten wurden, in andere Mitgliedsstaaten oder Drittländer ist eine geeignete Maßnahme, um zu verhindern, dass durch möglicherweise infizierte Tiere und kontaminierte Erzeugnisse eine Verbreitung der ASP aus der infizierten Zone über große Distanzen erfolgt.

Diese Maßnahme ist erforderlich. Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Erzeugnissen, die von Schweinen gewonnen werden, durch überwiegende Interessen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminierte Erzeugnisse in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall. Des Weiteren kann die zuständige Behörde Ausnahmen von diesem Verbot nach Maßgabe der Art. 34 ff der Durchführungsverordnung EU 2023/594 genehmigen. Weitere Informationen zum Antrag sind abrufbar unter: https://www.odenwaldkreis.de/de/dienstleistungen/tiergesundheit-undverbraucherschutz/tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp/

Zu III 3.8.
Die Anordnung beruht auf Art. 10 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 i.V. mit 65 Abs. 1 Buchst. c und i der VO (EU) 2016/429. Nach diesen Vorschriften verbietet die zuständige Behörde zwingend die Verbringung von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in der Sperrzone II (infizierten Zone) gehalten wurden, in Gebiete außerhalb der Sperrzone II (infizierten Zone). Damit wird verhindert, dass durch möglicherweise kontaminiertes Zuchtmaterial eine Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest in andere Betriebe verhindert werden kann.

Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Zuchtmaterial angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminiertes Zuchtmaterial in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall. Die Verbringung von Zuchtmaterial ist nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe der Art. 32 ff der Durchführungsverordnung EU 2023/594 möglich.

Zu III. 3.9.
Die Anordnung beruht auf Art.12 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und 70 Abs. 2 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2020/687 Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus stellen frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für empfängliche Tiere dar. Daher ist der Verkehr dieser Waren einzuschränken.

Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Seucheneindämmung für den weltweiten Handel mit Schweinen, Schweinefleisch und Fleischerzeugnissen aus Schweinefleisch angemessen ist. Wenn ASP durch kontaminiertes Fleisch oder kontaminierte Fleischerzeugnisse in Gebiete außerhalb der infizierten Zone verschleppt wird, sind die wirtschaftlichen Schäden, die damit einhergehen um ein Vielfaches höher, als bei konsequenter Befolgung eines zeitlich begrenzten Verbringungsverbotes im Seuchenfall. Eine Verbringung ist nur nach Genehmigung der zuständigen Behörde, unter bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe der Art. 41 ff der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 möglich.

Weitere Informationen zum Antrag sind abrufbar unter: https://www.odenwaldkreis.de/de/dienstleistungen/tiergesundheit-undverbraucherschutz/tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp/

Zu III 3.10.
Die Anordnung beruht auf § 14d Abs. 4 Nr. 6 der SchwPestV i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. f und i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429. Wie auch die Verfügung unter Ziffer III 1.3. stellt diese Verfügung eine weitere geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Falle des Auftretens der ASP bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Wildschweine nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Wildschweine in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt werden. Hunde können zur Verbreitung infizierten Trägermaterials beitragen, indem sie es mit ihren Pfoten beim Laufen verteilen. Das infizierte Trägermaterial kann dann wiederum von anderen Tieren aufgenommen werden. Kommen Wild- oder Hausschweine damit in Kontakt, ist eine Infektion möglich.

Die Maßnahme stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, steht jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck. Die Folgen einer Versprengung infizierter Wildschweine würde eine Verbreitung der ASP maßgeblich fördern und könnte zu einer Verbreitung des Virus auch außerhalb der Sperrzone II/der infizierten Zone führen. Gleiches gilt für die Verbreitung infizierten Trägermaterials durch einen Hund. Da dessen Bewegungsradius sich u.U. nicht nur innerhalb der Restriktionszone befindet, ist die Wahrscheinlichkeit einer Verbreitung der ASP ohne diese Maßnahme außerhalb der Restriktionszone wesentlich erhöht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für Hunde außerhalb des Betriebsgeländes in der Sperrzone II / infizierten Zone die Leinenpflicht aus Ziffer III 1.2. greift.

Zu III. 3.11.
Die Regelung beruht auf Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 65 Abs. 1 Buchst. c und i und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und 70 Abs.2 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2020/687. Aufgrund der großen Widerstandsfähigkeit des Virus stellen Tierische Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der infizierten Zone gehalten wurden, eine erhebliche Infektionsquelle für empfängliche Tiere dar. Daher ist der Verkehr dieser Waren einzuschränken. Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone II/infizierten Zone gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone. Die unter Ziffer II 3.11 getroffene Anordnung ist somit erforderlich, um die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorgabe umzusetzen. Ausnahmen von diesem Verbot können nach Maßgabe der Art. 11 Abs. 3 i. V. m. 35 ff der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 genehmigt werden.

Zu III 4.
Bei der ASP handelt es sich um eine Tierseuche, die durch kleinste Mengen infektiösen Materials verbreitet werden kann. Aus diesem Grund ist einerseits eine Versprengung erkrankter Tiere und andererseits die Verschleppung infektiösen Materials wie Blut, wie sie bei der Bewirtschaftung mit Maschinen erfolgen kann, unbedingt zu verhindern. Gleichzeitig sind die aus seuchenrechtlicher Sicht notwendigen Maßnahmen in Einklang zu bringen mit den Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe an einer Bewirtschaftung und Ernte ihrer Flächen, um die Belastungen dieser auf einem möglichst geringen Niveau zu halten. Die einzelnen getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen dienen dem legitimen Zweck, die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest effektiv und schnellstmöglich einzudämmen. Jede der einzelnen getroffenen Maßnahmen fördert diesen Zweck und ist geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Die Anordnungen greifen nicht auf in unzulässiger Weise in schützenswerte Rechtsgüter ein. Grundsätzlich gilt bei allen landwirtschaftlichen Bearbeitungs- oder Erntemaßnahmen, dass diese umgehend eingestellt werden müssen und die örtliche zuständige Veterinärbehörde zu informieren ist, sobald Wildschweine oder Kadaver in der betroffenen Fläche gesichtet werden.

Zu den Ziffern III. 4.1 – 4.6.
Die Verfügungen beruhen auf Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2023/594 i. V. m. Art. 65 Buchst. b der VO (EU) 2020/687. Danach kann die zuständige Behörde in der Sperrzone II (infizierten Zone), um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, Tätigkeiten im Freien regulieren. Davon eingeschlossen ist auch die landwirtschaftliche Betätigung. Gemäß § 14d Abs. 5a Nr. 1, 2. Alt. SchwPestV i. V. m. Art. 65 Abs. 1 Buchst. i, Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429, kann die zuständige Behörde die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Zu III. 4.1.
Landwirtschaftliche Flächen, die aufgrund der Art des Bewuchses gut einsehbar sind, bieten nur eine sehr geringe Rückzugsmöglichkeit für Wildschweine, insbesondere für erkrankte Tiere. Gleichzeitig werden hier in der Regel bei einer Bewirtschaftung der Flächen mögliche Wildschweine oder Kadaver frühzeitig gesichtet, so dass weitere Bearbeitungsschritte umgehend eingestellt werden können.

Zu III. 4.2.
Zwar handelt es sich bei Pflanzenschutzmaßnahmen mit Drohnen um maschinelle Bearbeitungsmaßnahmen, allerdings bergen diese weder das Risiko der Verschleppung der Seuche noch der Versprengung der Tiere. Somit ist der Pflanzenschutz mittels Drohnen grundsätzlich erlaubt.

Zu III. 4.3.
Der Maschinenführer hat in besonderem Maß auf Wildschweine zu achten, insbesondere durch angepasste Fahrgeschwindigkeit, wenn sich die Ernte in die Dämmerung oder Abendstunden ziehen sollte. Körnermais und Silomais für Silage darf nur bei einer Mindestschnitthöhe von 30 cm geerntet werden, um eine Kontamination des Erntegutes durch das Aufnehmen von Wildschweinkadavern zu verhindern. Eine Schnitthöhe von mindestens 30 cm ist für die Qualität des Erntegutes unschädlich. 

Zu III. 4.4 – 4.6.
Die Verfügungen beruhen auf Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2023/594 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EU) 2016/429. Danach kann die zuständige Behörde in der Sperrzone II (infizierten Zone) Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren treffen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der Sperrzone II (infizierten Zone) auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

Gemäß § 14d Abs. 5 Nr. SchwPestV ist die Verwendung von Gras, Heu und Stroh, das in der (Sperrzone II (infizierten Zone) gewonnen worden ist, zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verboten, es sei denn, es wird bestimmten Behandlungen unterzogen. Um eine Nutzung des Ernteguts oder daraus gewonnener Erzeugnisse zu ermöglichen und gleichzeitig eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, ist das Inverkehrbringen an bestimmte Erfordernisse zu knüpfen, um das Risiko einer Verbreitung weitestgehend zu minimieren.

Dabei sind an die Verwendung in schweinehaltenden Betrieben strengere Voraussetzungen zu stellen, als in Fällen, in denen dies ausgeschlossen ist. Ziffer III. 4.6 stellt sicher, dass die Verwendung jeglichen Ernteguts, das in der Sperrzone II (infizierten Zone) gewonnen worden ist, in schweinehaltenden Betrieben ausgeschlossen ist. Ausnahme ist, wenn das Erntegut einer Behandlung unterzogen worden ist, die das Risiko des Verbringens von Virusmaterial drastisch herabsenkt. Das Verbot greift zwar in erheblicher Weise in die Rechte der Betriebe ein. Aufgrund der erheblichen Ansteckungsfähigkeit des Virus und der dadurch drohenden Gefahren für gehaltene Schweine ist die Maßnahme zur Verhinderung der Verschleppung der ASP in schweinehaltende Betriebe dringend erforderlich und verhältnismäßig.

Eine Verwendung in sonstiger Weise ist möglich, soweit eine Virusbelastung aufgrund des Ernteverfahrens oder nach einer entsprechenden Behandlung ausgeschlossen ist. Soweit die Verwendung in einem schweinehaltenden Betrieb aufgrund der bestimmungsgemäßen Verwendung des Ernteguts (bspw. Braugerste) vollständig ausgeschlossen ist, ist die Verwendung auch ohne Lagerung oder Hitzebehandlung möglich (Ziffer III. 4.11). Die Anordnung ist somit erforderlich und fachlich geboten.

Zu III. 4.7.
Bearbeitungsmaßnahmen, die im Nachgang zu einer Ernte erfolgen, können bis auf weiteres durchgeführt werden, da insoweit das Risiko einer Versprengung oder Verschleppung als gering eingeschätzt werden kann.

Zu III. 4.8.
Die Maßnahme beruht auf Art. 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 VO (EU) 2023/594 sowie hinsichtlich der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelisteten Gebiete auf Art. 61 Abs. 1 Buchst. a und Art. 70 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus sind die grundsätzlichen Vorgaben der Düngeverordnung zu beachten.

Zu Ziffer III. 4.9.
Diese Verfügung stellt eine geeignete, vorbeugende Maßnahme zur Eindämmung der ASP dar. Im Fall des Auftretens der Seuche bei Wildschweinen ist es wichtig, dass infizierte Tiere nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung könnte dazu führen, dass infizierte Tiere in Bereiche vertrieben werden, in denen bislang noch keine infizierten Wildschweine vorhanden sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise weiter verschleppt werden. Dadurch würde der Bereich mit den infizierten Wildschweinen immer größer und die Seuchenbekämpfung erheblich erschwert werden. Eine Beunruhigung von Wildschweinen ist daher unbedingt zu vermeiden. Kadaver von Wildschweinen können erhebliche Virusmengen aufweisen, die mittels Maschinen weiter verbracht werden können. Dies würde ebenfalls zu einer Ausdehnung des Seuchengeschehens führen und ist daher so weit wie möglich zu vermeiden.

Die Maßnahme stellt nur einen geringen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar, da die Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen nicht ausgeschlossen, sondern nur aufgeschoben werden. Von daher sind sie erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.

Zu Ziffer III. 5.
Da die Rechtsgrundlagen für die aufgeführten Maßnahmen Ausnahmen vorsehen, können diese von der zuständigen Behörde im Einzelfall genehmigt werden. 

Zu Ziffer IV. Befristung
Die in dieser Allgemeinverfügung getroffen Anordnungen sollen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur so lange gelten, wie sie zur Eindämmung der ASP in dem in Ziffer I bestimmten Gebiet erforderlich sind. Zunächst ist ein Geltungszeitraum von sechs Monaten vorgesehen. Soweit die Anordnungen auch auf § 14d Abs. 5a Nr. 1 SchwPestV gestützt wird, ist eine maximale Geltungsdauer von sechs Monaten gesetzlich angeordnet.

Die zuständige Behörde kann diese Allgemeinverfügung jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist ergänzen oder ändern.

Zu Ziffer V. Weitere Anordnungen

Ziffer V. 1.
Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse notwendig, um eine Verschleppung des Seuchenerregers zu verhindern. Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Ohne die sofortige Geltung der für die Sperrzonen normierten Regelungen steigt die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Dies kann jedoch im öffentlichen Interesse an einer effektiven und schnellen Tierseuchenbekämpfung nicht hingenommen werden.

Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund des Seuchengeschehens rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden, was massive volkswirtschaftliche Schäden und Existenzgefährdungen Einzelner zur Folge haben könnte, sowie der Möglichkeit, dass für eine Vielzahl von Tieren erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche einlassen. Private Interessen, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen daher zurückstehen.

Ziffer V. 2.
Ziffer V. 2 der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der zurzeit gültigen Fassung. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG kann in einer Allgemeinverfügung ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von letzterem wird Gebrauch gemacht, da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksame Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen.

Ziffer V. 3.
Ziffer V. 3 teilt in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG mit, auf welcher Internetseite die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird. § 15a Satz 1 HAGTierGesG enthält die Möglichkeit, zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen diesen Weg der Bekanntgabe vorzusehen. Um ein möglichst schnelles Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu gewährleisten, ist dies in diesem Fall erforderlich.

Rechtliche Hinweise:


Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung
Bestimmte Zuwiderhandlungen können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 a, Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes i. V. m. § 25 SchwPestV mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Hinweis zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG
Diese Verfügung, ihre Begründung und die Darstellung des betroffenen Gebietes kann beim Landrat des Odenwaldkreises in der Michelstädter Str. 12, 64711 Erbach eingesehen werden.

Die Bekanntgabe erfolgt auf der Internetseite des Odenwaldkreises: https://www.odenwaldkreis.de/de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift beim

Landrat des Odenwaldkreises
Michelstädter Straße 12
64711 Erbach

einzulegen.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet ist und

- von der erklärenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist (Übersendung eines von der verantwortenden Person qualifiziert signierten Dokumentes an die im Bescheid genannten E-Mail-Kontaktadressen des Odenwaldkreises)

oder

- von der erklärenden Person elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eingereicht wird, und zwar durch

- Übersendung an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Odenwaldkreises, und zwar
- falls Sie durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater vertreten werden, aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach (beN oder beSt)
oder
- aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (beBPo), das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde.
oder
- aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde, z. B. das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass durch Übersendung einer gewöhnlichen E-Mail ohne qualifiziert signierten Dokumenten-Anhang die elektronische Form nicht gewahrt wird und dadurch der Widerspruch nicht wirksam eingelegt werden kann.

Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die getroffene Verfügung sofort zu beachten ist. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (Eilrechtsschutz) beim

Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Str. 37, 64293 Darmstadt

einzureichen.

Erbach, 14.05.2025

gez.
Oliver Grobeis
Erster Kreisbeigeordneter

Die Allgemeinverfügung als Download (PDF)