Aufgrund von § 5 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 29.11.2006 (GVBI S. 606), zuletzt geändert durch Art. 72 des Gesetzes vom 13. Dez. 2012 (GVBl. S. 622), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Dez. 2019 (GVBl. S. 434) wird bestimmt, dass in
Bad König
Frankfurter Straße, Bahnhofstraße, Bahnhofsplatz, Elisabethenstraße, Alexanderstraße, Schwimmbadstraße und Schlossplatz
Erbach
Marktplatz, Am Schlossgraben, Jahnstraße, Hauptstraße, Brückenstraße, Städtel, Bahnstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Neue Lustgartenstraße, Werner-von-Siemens-Straße, Bleichstraße, Martin-Luther-Straße und Neckarstraße
Michelstadt
Erbacher Straße / Ecke Kellereibergstraße, Hochstraße, Waldstraße, Bahnhofstraße, Wiesenweg zum Hammerweg, Kellereibergstraße bis zur Erbacher Straße und alle Straßen innerhalb dieses Gebiets.
abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten Verkaufsstellen zur Abgabe von Reisebedarf, Sportartikel, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind und Gegenstände des touristischen Bedarfs an Sonn- und Feiertagen vom
03. März bis 20. Oktober 2024
jeweils von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr
geöffnet werden dürfen.
Bei dieser Festsetzung wurden in Absprache mit den betroffenen Städten und Gemeinden die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt.
64711 Erbach, den 18.01.2024
Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises
Im Auftrag
gez. Sarina Hildmann, Ltd. Verwaltungsdirektorin