Mit seinem Windenergieflächenbedarfsgesetz verpflichtet der Bund das Land Hessen bis Ende 2027 1,8 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiet für Windkraft auszuweisen. Der Regionalplan Südhessen sieht 75 Prozent davon in den Regionen Rheingau, Odenwald und Main-Kinzig-Kreis vor während andere, windreiche Areale wie beispielweise der Taunuskamm freigehalten werden – eine Verteilung, die der Odenwaldkreis seit Bekanntwerden der Planung kritisiert und weshalb er auch eine Normenkontrollklage angestrengt hat.
Wie sich einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshof Kassel entnehmen lässt, machte auch eine Windenergiebetreibergesellschaft die ungleiche Verteilung zur Grundlage einer Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Es fühlt sich durch die planerischen Festlegungen benachteiligt, da es auf dem Taunuskamm Windkraftanlagen errichten möchte. In seinem Urteil beanstandet das Gericht die Teilfortschreibung des Regionalplans Südhessen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und auch die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Daher kann aktuell nicht beurteilt werden, ob das Gericht lediglich formelle beziehungsweise verfahrensrechtliche Mängel sieht, oder die Freihaltung des Taunuskamms grundsätzlich beanstandet. Auch wurde eine Revision zugelassen.
Sollte das Gericht anhand der Klage bezüglich des Taunuskamms feststellen, dass die Ausklammerung ganzer Regionen planerisch nicht tragfähig ist, würde das Urteil die Sichtweise des Odenwaldkreises stützen. „Wir müssen die schriftliche Urteilsbegründung und die Revision abwarten, bevor wir wissen, ob das Urteil unserer Normenkontrollklage nützlich werden kann,“ macht Landrat Frank Matiaske deutlich. „Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir diese gemeinsam mit dem beauftragten Rechtsanwalt sorgfältig auswerten und mögliche Auswirkungen prüfen.“