Unterhaltsvorschuss

Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann? In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils werden überprüft. Ist der Elternteil leistungsfähig, fordert die Unterhaltsvorschussstelle die Geldleistungen von ihm zurück und macht die Ansprüche ggf. gerichtlich geltend.

Beim „Informationstool Familienleistungen“  des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie überprüfen, ob Sie einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

Für den Erhalt der Geldleistung ist ein förmlicher Antrag notwendig. Um auf Ihre Belange und Anfragen fachlich und zeitlich adäquat eingehen zu können, sind persönliche Vorsprachen bei Ihrer direkten Sachbearbeitung nach wie vor ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich. Für die Terminvereinbarung können Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

Die Unterhaltsvorschussleistung errechnet sich aus 100% des Mindestunterhaltes abzüglich des vollen Kindergeldes für ein Kind und ggf. weiterer Abzüge durch Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrenten oder anrechenbares Einkommen des Kindes. Durch die Erhöhung des Mindestunterhaltes sowie des Kindesgeldes beträgt die Unterhaltsvorschussleistung ab 01.01.2026:
für die 1. Altersstufe von Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr des Kindes 227,00 Euro (486,00 Euro Mindestunterhalt abzüglich 259,00 Euro Kindergeld),
für die 2. Altersstufe vom 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 299,00 Euro (558,00 Euro Mindestunterhalt abzüglich 259,00 Euro Kindergeld),
für die 3. Altersstufe vom 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 394,00 Euro (653,00 Euro Mindestunterhalt abzüglich 259,00 Euro Kindergeld).


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