Übernahme von Bestattungskosten

In Deutschland besteht Bestattungspflicht, das heißt, jede verstorbene Person muss bestattet werden.

Wenn ein Mensch stirbt, müssen in der Regel die Angehörigen die Bestattung organisieren und die Kosten zunächst bezahlen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass zuerst die Personen die Kosten tragen müssen, die Erbe des Verstorbenen geworden sind. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, müssen Sie die Bestattungskosten normalerweise nicht bezahlen. Eine Ausnahme gilt, wenn es keine Erben gibt weil alle Angehörigen das Erbe ausgeschlagen haben. Dann sind die nächsten Verwandten zur Tragung der Kosten für die Bestattung verpflichtet.

Nur wenn alle eigentlich zahlungspflichtigen Personen nachweisen können, dass sie die Bestattung nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen bezahlen können und auch die Werte des Nachlasses nicht ausreichen um die Bestattung zu finanzieren, kann das Sozialamt helfen. In diesem Fall kann das örtliche Sozialamt auf Antrag die notwendigen Kosten einer einfachen aber würdevollen Bestattung ganz oder teilweise übernehmen. In diesem Fall bewilligt das Sozialamt eine Beihilfe zu den notwendigen Kosten der Bestattung nach Anteil (Erbanteil oder Pro-Kopf-Anteil der Verpflichteten) für den Antragsteller.

Die Mitarbeitenden des Odenwaldkreises sind zuständig, wenn der Verstorbene bereits Sozialleistungen nach dem SGB XII über den Odenwaldkreis bezogen hat oder er im Kreisgebiet verstorben ist. Wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe oder Bürgergeld nach dem SGB II bezogen hat, ist das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorbenen zuständig.

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