Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege kann auf Antrag gewährt werden, wenn pflegebedürftige Menschen die entstehenden Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln und auch nicht mit den Leistungen der Pflegeversicherung decken können. Anspruchsberechtigte haben gegebenenfalls auch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, da die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht von den gesetzlichen Pflegekassen übernommen werden.

Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen insbesondere dann in Betracht, wenn

  • keine Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) besteht,
  • die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich kürzer als sechs Monate andauert und deshalb kein Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen besteht,
  • zwar eine Pflegeversicherung besteht, aber die Anwartschaftszeit (Wartezeit) für Leistungsansprüche noch nicht erfüllt ist, oder
  • die bewilligten Leistungen der Pflegeversicherung der Höhe nach nicht ausreichen, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu decken.

 

Zur Hilfe zur Pflege gehören unter anderem

  • häusliche Pflegeleistungen,
  • die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
  • Pflegegeld,
  • teilstationäre Pflege (zum Beispiel in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen),
  • Kurzzeitpflege,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes,
  • vollstationäre Pflege in Einrichtungen wie Pflegeheimen sowie

 

Um den passenden und individuellen Leistungsumfang festzustellen, finden Beratungsgespräche durch die Mitarbeitenden statt. In diesem Gespräch wird besprochen: Wie ist Ihre Pflegesituation genau, welche Pflege- und Unterstützungsleistungen brauchen Sie, welche eigenen Kräfte, Möglichkeiten und Pflegepersonen gibt es (zum Beispiel Angehörige) und wie kann Ihre Selbstständigkeit und Mitbestimmung trotz Pflegebedürftigkeit gestärkt werden, damit Sie weiter möglichst gut am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Die Mitarbeitenden verweisen gegebenenfalls an weitere Beratungsstellen, Einrichtungen oder soziale Dienste.

Die Bearbeitungsdauer der Anträge ist je nach Einzelfall unterschiedlich. Es ist wichtig, dass angeforderte Unterlagen vollständig und zeitnah eingereicht werden und die antragsstellenden Personen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachkommen.

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