Hilfe zur Gesundheit

Für Leistungsberechtigte, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, gewährt der Sozialhilfeträger Hilfen zur Gesundheit (medizinische Versorgung laut Leistungskatalog der Krankenkassen), wenn ihnen und ggf. unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen.

Die gesetzlichen Krankenkassen wickeln gemäß § 264 Abs. 2 SGB V die Krankenbehandlung für nicht gesetzlich oder nicht privat krankenversicherte Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII sowie nach dem Zweiten Teil des SGB IX und für Leistungsempfänger des AsylbLG im Auftrag des Sozialhilfeträgers ab. Die Betroffenen sind keine regulären Mitglieder der Krankenkasse, werden jedoch bezüglich der Leistungen mit Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen gleichgestellt. Sie erhalten Leistungen nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse rechnet die Leistungen anschließend mit dem Sozialhilfeträger ab.

Menschen, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat lang durchgehend Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 des SGB XII bekommen (z. B. Wohnsitzlose), erhalten keine Krankenbehandlung von den Krankenkassen. Das Sozialamt stellt die notwendige, medizinische Versorgung auf eigene Kosten sicher. Der Anspruchsberechtigte muss vor jeder medizinischen Behandlung beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen (Ausnahme: Notfälle oder Behandlungen an Sonn- und Feiertagen). Der behandelnde Arzt, die Apotheke oder ein anderer Leistungserbringer des Gesundheitssystems rechnet die anfallenden Vergütungen und die entstehenden Sachkosten dann direkt mit dem Sozialamt ab.

Hilfe zur Gesundheit kann zur Fristwahrung formlos beim Sozialamt des Odenwaldkreises beantragt werden. Vor Inanspruchnahme medizinischer Hilfen muss das Sozialamt informiert werden. Liegt eine erkennbare Dringlichkeit vor, wird schnellstmöglich entschieden.

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