Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII wird gewährt
- für Menschen, die nicht dauerhaft (das heißt für eine absehbar befristete Zeitspanne) weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind
- minderjährigen Kindern unter 15 Jahren, die nicht bei den Eltern wohnen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Jugendhilfegesetz haben und
- Personen, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und eine vorgezogene Altersrente beziehen.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen kann. Hierfür werden das Einkommen und Vermögen und gegebenenfalls bestehende Unterhaltsansprüche oder vorrangige Sozialleistungsansprüche geprüft.
Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden als Pauschale bewilligt. Dieser sogenannte Regelbedarf umfasst insbesondere Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens wie etwa Ausgaben für Telefon, Zeitschriften oder Kultur.
Kosten für Unterkunft und Heizung und Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen werden unter Umständen ebenfalls übernommen.
Zusätzliche Bedarfe können unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Zum Beispiel für:
- Werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende
- Leistungsbeziehende mit Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung)
- Leistungsbeziehende mit einer kostenaufwendigen Ernährung, die auf eine Erkrankung zurückzuführen ist
- Leistungsbeziehende, bei denen die Warmwasserzubereitung dezentral (Boiler) erfolgt
Für Leistungen zum Lebensunterhalt reicht es grundsätzlich aus, dass wir als Träger der Sozialhilfe von der Bedürftigkeit Kenntnis erlangen. Dies kann durch die Betroffenen selbst oder durch andere Personen geschehen. Zur Feststellung des Anspruchs müssen jedoch weitere Angaben zum Beispiel zum Vermögen, Einkommen und Miete gemacht werden und den Mitarbeitenden des Sozialamts Nachweise vorgelegt werden. Wir empfehlen hierfür, das Antragsformular als Vordruck zu nutzen.
Die Mitarbeitenden bieten der antragstellenden Person eine umfassende und individuelle Beratung an. Dabei wird besprochen: Wie ist Ihre Lebenssituation, was brauchen Sie, was können Sie selbst tun und wie kann Ihre Selbsthilfe gestärkt werden, damit Sie am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen und Ihre Notlage überwinden können. Die Mitarbeitenden verweisen gegebenenfalls an weitere Beratungsstellen, Einrichtungen oder soziale Dienste.
Die Leistung wird zeitlich begrenzt gewährt. Bitte denken Sie rechtzeitig daran, einen Folgeantrag zu stellen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen!
Bitte beachten Sie, dass in Papierform eingereichte Unterlagen ab sofort nicht mehr zurückgesandt werden können. Reichen Sie daher bitte keine Originale mehr ein. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, Kopien anzufertigen, können Sie diese auch im Kommunalen Service-Center im Hauptgebäude der Kreisverwaltung (Michelstädter Str. 12, 64711 Erbach) anfertigen lassen.