Schlichtungsstelle 

der Hauptabteilung Arbeit und Soziale Sicherung

Die Schlichtungsstelle der Hauptabteilung Arbeit und Soziale Sicherung ist eine neutrale Vermittlungsstelle. Sie kann eingeschaltet werden, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen der Behörde und leistungsberechtigten Personen kommt. Die ehrenamtlich tätigen Schlichtungspersonen arbeiten neutral und sind nicht an Weisungen gebunden. 

Aufgabe der Schlichtungsstelle ist die Vermittlung zwischen den Beteiligten mit dem Ziel, eine gemeinsame Lösung zu finden. Sie kann keine Entscheidungen in Verwaltungsangelegenheiten treffen und auch keine rechtliche Vertretung übernehmen. 

Die Schlichtungsstelle deckt zwei unterschiedliche Themenbereiche ab:

  1. Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a SGB II

    Beim Bezug von Bürgergeld ist für alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen die Erstellung eines Kooperationsplans zur Eingliederung in Arbeit vorgesehen.  Wenn das wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Behörde und der leistungsberechtigten Person nicht möglich ist, können sowohl die leistungsberechtigte Person als auch die Behörde die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verlangen.

    Hierbei entwickeln die Schlichtungspersonen mit den Beteiligten einen gemeinsamen Lösungsvorschlag. Die leistungsberechtigte Person und das Kommunale Jobcenter berücksichtigen den Lösungsvorschlag dann bei der Erstellung des Kooperationsplanes.

    Das Schlichtungsverfahren kann nur im Zusammenhang mit der Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplanes durchgeführt werden.

  2. Ombudsverfahren

    Im Odenwaldkreis wurde bereits im Jahr 2010 eine Ombudsstelle eingerichtet. Im Jahr 2023 erfolgte die Übernahme der Aufgabe „Schlichtungsverfahren nach § 15 a SGB II“ und die Umbenennung in „Schlichtungsstelle“.

    Im Ombudsverfahren vermittelt die Schlichtungsstelle außerhalb eines Widerspruchsverfahrens zwischen der Behörde und leistungsberechtigten Personen, wenn es zu Unstimmigkeiten oder Streitfällen gekommen ist. Das Ziel ist hierbei, eine gemeinsame tragfähige Lösung zu finden.

    Das Ombudsverfahren ist für alle leistungsberechtigten Personen der Rechtskreise SGB II (Bürgergeld), SGB XII (Grundsicherung im Alter) und Asylbewerberleistungsgesetz offen.


Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle ist für Leistungsberechtigte kostenfrei.

 

Verfahrensablauf

Bitte nehmen Sie zunächst telefonisch oder per E-Mail-Kontakt mit der Kreisverwaltung auf und schildern Sie Ihr Anliegen.

Beim Schlichtungsverfahren zum Kooperationsplan werden Sie und ein/e Vertreter/in des Kommunalen Job-Centers durch die Schlichtungsperson zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen. Ziel ist es, einen gemeinsamen Lösungsvorschlag zu entwickeln, mit dem danach ein Kooperationsplan erstellt werden kann.

Bei allen übrigen Angelegenheiten erfolgt ein Gespräch zwischen Ihnen und der Schlichtungsperson. Wenn Sie eine entsprechende Vollmacht erteilen, kann die Schlichtungsperson Einsicht in die Akte nehmen und/oder Kontakt mit der Sachbearbeitung oder dem/der Vermittlungscoach aufnehmen, um Ihr Anliegen zu klären.

Es kann hilfreich sein, zum Gespräch Unterlagen mitzubringen, die im Zusammenhang mit dem Anliegen stehen.

Bitte beachten Sie, dass die Einschaltung der Schlichtungsstelle keinen Einfluss auf Rechtsbehelfsfristen hat und nur außerhalb von Widerspruchs- und Klageverfahren möglich ist. Sobald in der strittigen Sache ein Widerspruchs- oder Klageverfahren eröffnet wird, darf die Schlichtungsstelle nicht mehr tätig werden.