Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII erhalten

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  • Leistungsbeschreibung

    Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII erhalten Sie in der Regel, wenn Sie sich im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII befinden (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Sie die einmaligen Bedarfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können und weder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt noch laufende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, aber zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören (also nicht erwerbsfähig sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben).

    Die einmaligen Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII umfassen die:

    • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung, nach einem Wohnungsbrand, bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe, einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft, bei Verlassen eines Frauen bzw. Männerhauses, nach Trennung und Hausratteilung usw.)
    • Erstausstattungen für Bekleidung (z. B. nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung) und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (z. B. Erstlingsausstattung (ohne Kinderwagen) sowie Umstandskleidung), insb. bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. eklatanter Gewichtsverlust) sowie
    • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (z. B. Förderung der Zuzahlungen gem. § 61 SGB V bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt)

    Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden (sofern sie gemeinsam wirtschaften). Hierzu zählen zum Beispiel:

    • Erwerbseinkommen,
    • Unterhaltsleistungen und
    • Renteneinkünfte.

    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

    • Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: EUR 5.000, je Kind: EUR 500) oder
    • ein angemessenes Hausgrundstück.

    Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet. Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

    Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII können beim Sozialamt beantragt werden. Sie können auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Behörde bekannt ist, dass ein Mensch bedürftig ist und die Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, sind die Einmaligen Bedarfe zwingend gesondert zu beantragen.

    • Die Entscheidung hängt von Einkommen und Vermögen ab
    • Alle erforderlichen Unterlagen sind zusammen mit dem Formular einzureichen.
      Bitte beachten Sie, dass in Papierform eingereichte Unterlagen ab sofort nicht mehr zurückgesandt werden können. Reichen Sie daher bitte keine Originale mehr ein. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, Kopien anzufertigen, können Sie diese auch im Kommunalen Service Center im Hauptgebäude der Kreisverwaltung (Michelstädter Str. 12, 64711 Erbach) anfertigen lassen.
    • Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, der über die Entscheidung des Antrags informiert (Bewilligung und Umfang der Leistungen bzw. Ablehnung und Begründung) 
  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis

    Es liegt eine Hilfebedürftigkeit vor. 

    • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
    • Sie haben die Altersgrenze erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nichterwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
    • Sie sind unter 15 Jahren alt und leben zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe erhalten (bspw. mit den Eltern), in einem Haushalt mit den Großeltern oder in Verwandtenpflege (ohne dass Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfegewährt werden).
    • Sie studieren nicht und machen derzeit keine Ausbildung.


    Sie haben keinen Anspruch auf einmalige Bedarfe wenn Sie:

    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungen des Sozialgesetzbuches II) oder
    • Leistungen für Asylsuchende (Asylbewerberleistungsgesetz)

    erhalten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung
    • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
    • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
    • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
    • Nachweise über Kranken und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


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