Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
Leistungsbeschreibung
Wer die Altersgrenze erreicht hat (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder als Erwachsener aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll – wie die Hilfe zum Lebensunterhalt – den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Das betrifft insbesondere die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie etwa Telefon, Zeitung oder den Konzertbesuch.Leistung für Heimbewohner
Leben die Betroffenen in einem Pflege-, Behinderten- oder Seniorenheim, so erhalten sie einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Berechnungsgrundlage sind die durchschnittlichen Kosten eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des jeweiligen Trägers.Umfang der Grundsicherung
Die Höhe der Leistung hängt von der Bedürftigkeit ab, eigenes Einkommen und Vermögen hat die zuständige Stelle bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Angehörige werden bei der Grundsicherung (im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt) nur dann für etwaige Unterhaltsverpflichtungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro liegt. Eine so genannte Erbenhaftung hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, die Erben sind somit nicht verpflichtet, entstandene Kosten der Grundsicherung zurückzuerstatten.
Diese Regelungen sollen es Betroffenen erleichtern, die Hilfe in Anspruch zu nehmen.
BedürftigkeitDie Betroffenen müssen bedürftig sein, das heißt ihr Einkommen und Vermögen (beziehungsweise das ihres Ehegatten/Lebensgefährten) reicht nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Haben die Hilfebedürftigen unterhaltspflichtige Eltern oder Kinder, darf deren jährliches Einkommen 100.000,00 Euro nicht übersteigen.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für - Kreis Odenwaldkreis- Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
- Der Antrag kann von der betroffenen Person selbst oder von deren gesetzlichem Vertreter gestellt werden.
- Antragsformulare finden Sie im Punkt "Anträge / Formulare". Sie können Formulare zudem im Kommunalen Service-Center der Kreisverwaltung oder bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Odenwaldkreis abholen.
- Der vollständig ausgefüllte Antrag muss zusammen mit allen erforderlichen Nachweisen bei Ihrem Sozialamt eingereicht werden.
- Wenn unklar ist, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, nimmt die zuständige Stelle Kontakt zum Rentenversicherungsträger auf, um dies zu klären.
- Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, der über die Entscheidung des Antrags informiert (Bewilligung und Umfang der Leistungen bzw. Ablehnung und Begründung)
Bitte beachten Sie, dass in Papierform eingereichte Unterlagen ab sofort nicht mehr zurückgesandt werden können. Reichen Sie daher bitte keine Originale mehr ein. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, Kopien anzufertigen, können Sie diese auch im Kommunalen Service-Center im Hauptgebäude der Kreisverwaltung (Michelstädter Str. 12, 64711 Erbach) anfertigen lassen.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Flyer "Informationen zu Unterkunftskosten" SGB II und SGB XII
- Folgeantrag / Überprüfungsbogen auf Leistungen nach dem -Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Mietbescheinigung SGB XII