Ausnahmegenehmigung zum Befahren von mit amtlichen Verkehrszeichen gesperrten Wegen

  • Leistungsbeschreibung

    Für das Befahren eines gesperrten Weges (Wirtschaftsweg) ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese wird jedoch nur für solche Wege erteilt, die mit amtlichen Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gesperrt sind. 

    Die Ausnahmegenehmigung erteilt die zuständige Straßenverkehrsbehörde. 

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung sowie Zeitraum, in dem die Ausnahmegenehmigung benötigt wird
    • Benennung der/des zum Befahren vorgesehenen Wege/s mit Ortsangabe (evtl. Skizze, Flur/Flurstück, Bildschirmaufnahmen, Screenshots einer Karte etc.)
    • Angabe der zum Befahren vorgesehenen Fahrzeuge (Fahrzeugart, amtl. Kennzeichen)
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Da in aller Regel ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden muss, sollte der Antrag

    mind. 2 Wochen vor dem geplanten Befahren gestellt werden. 

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Befindet sich der gesperrte Weg im Zuständigkeitsbereich von mehr als einer Kommune, ist die Straßenverkehrsbehörde des Odenwaldkreises für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig.

Verläuft der gesperrte Weg jedoch nur im Zuständigkeitsbereich von einer Kommune, ist der Antrag bei der örtlichen Kommune zu stellen.  

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende