Auf der Grundlage des § 9 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 766) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) hat der Kreistag des Odenwaldkreises in der Sitzung am 15. Dezember 2025 folgende Nachtrag-Satzung zur Anpassung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme seiner Zentralen Leitstelle durch den Rettungsdienst beschlossen.
§ 2
Gebührenpflichtig im Sinne der Satzung ist die Vergabe eines Einsatzauftrages durch die Zentrale Leitstelle des Odenwaldkreises an einen Leistungserbringer zur Durchführung von Kranken- und Notfalltransporten sowie Einsatzaufträge für Notarzteinsatzfahrzeuge im Sinne des HRDG.
Mehrere gleichzeitig erteilte Einsatzaufträge an denselben Leistungserbringer werden als getrennte Aufträge berechnet
§ 4
§ 4 wird nachträglich neu gefasst:
Die Gebühr beträgt für
- Einsätze des Notarzteinsatzfahrzeuges gemäß der Indikationsliste des Landes Hessen pro Einsatzvergabe 66,00 €
- Durchführung von Transporten zur Notfallversorgung (Primär- und Sekundärtransporte) gemäß § 3 Abs. 2, 4 und 5 HRDG in Verbindung mit Ziffer 1.1.6 ff. des Hessischen Rettungsdienstplanes pro Transport 112,00 €
- Durchführung von Krankentransporten gemäß § 3 Abs. 3 HRDG in Verbindung mit Ziffer 1.1.3 des Hessischen Rettungsdienstplanes pro Transport 45,00 €
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Juni 2025 in Kraft und ersetzt die aktuelle Version vom 08. Dezember 2023.
Erbach, 15. Dezember 2025
Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises
gez. Frank Matiaske
Landrat