Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Odenwaldkreises für das Haushaltsjahr 2025

I. Haushaltssatzung des Odenwaldkreises

Aufgrund des § 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Ver­bindung mit den §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat der Kreistag des Odenwaldkreises in seiner Sitzung am 28. April 2025 die Haushaltssatzung beschlossen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden weitere Anpassungen erforderlich, die mit Beschluss vom 01. September 2025 in der folgenden Haushaltssatzung umgesetzt wurden:

§ 1 - Haushaltsvolumen

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

 

im ordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

-223.131.695 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

235.420.792 €

mit einem Saldo von

12.289.097 €

 

 

im außerordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 €

     mit einem Saldo von

0 €

mit einem Fehlbedarf von

    12.289.097 €

festgesetzt.

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Finanzhaushalt

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-4.286.694 €

und dem Gesamtbetrag der

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

912.518 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-2.660.209 €

mit einem Saldo von

-1.747.691 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.334.209 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-4.832.937 €

mit einem Saldo von

-2.498.728 €

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

-8.533.113 €

 festgesetzt.

 

§ 2 - Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.334.209 € festgesetzt.

 

§ 3 - Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 757.500 € festgesetzt.

 

§ 4 - Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

 

§ 5 - Kreis- und Schulumlage

Die Hebesätze für die von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu erhebenden Umlagen werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1. Kreisumlage

 36,60 v. H.

 2. Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage)

21,40 v. H.

 

der nach dem Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz-FAG) errechneten Umlagegrundlagen.

Die Kreisumlage und der Zuschlag zur Kreisumlage werden mit je einem Zwölftel der Jahresbeträge am 15. eines jeden Monats fällig.

 

§ 6 - Haushaltssicherungskonzept

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

§ 7 - Stellenplan

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

 

§ 8 - Änderung des Stellenplanes

Bei organisatorischen Änderungen können in dem dadurch erforderlichen Umfang Planstellen umgesetzt werden. Die Umsetzungen sind beim Erlass der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung in den Stellenplan aufzunehmen.

 

§ 9 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

  1. Dem Hauptabteilungsleiter für Zentrale Verwaltungsaufgaben und dem Leiter der Abteilung Finanzen wird nach § 52 Abs. 1 HKO i. V. m. § 100 Abs. 1 HGO die Ermächtigung übertragen, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, die den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen.
  2. Dem Landrat und dem Ersten Beigeordneten wird nach § 52 Abs. 1 HKO i. V. m.        § 100 Abs. 1 HGO die Ermächtigung übertragen, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von 10.000 € nicht übersteigen.
  3. Dem Kreisausschuss wird nach § 52 Abs. 1 HKO i. V. m. § 100 Abs. 1 HGO die Ermächtigung übertragen, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu entscheiden, wenn sie den Betrag von 50.000 € nicht überschreiten oder sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tariflicher Verpflichtung beruhen oder sich die Verpflichtung zur Leistung aus zusätzlichen, zweckgebundenen Erträgen oder Einzahlungen ergibt.
  4. Der Kreistag behält sich in allen weiteren Fällen seine vorherige Zustimmung vor.

 

Erbach, den 01. September 2025
Der Kreisausschuss
gez. Frank Matiaske
Landrat

 

II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

III. Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Bau- und Immobilienmanagement für das Wirtschaftsjahr 2025

Festsetzungsbeschluss

Aufgrund des § 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005(GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit den §§ 92, 121, 127 und 127a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und § 5 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Kreistag des Odenwaldkreises in seiner Sitzung am     01. September 2025 für das Wirtschaftsjahr 2025 folgendes festgestellt:

§ 1 - Volumen des Wirtschaftsplans

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 wird

im Erfolgsplan im ordentlichen Ergebnis
in den Erträgen auf     

28.126.580 €

in den Aufwendungen auf   

28.615.080 €

mit einem Saldo von

488.500 €

im außerordentlichen Ergebnis


in den Erträgen auf 

819.000 €

in den Aufwendungen auf  

330.500 €

mit einem Saldo von   

488.500 €

mit einem Gesamtergebnis von 

0,00 €

im Vermögensplan


die Mittelherkunft auf    

17.265.000 €

die Mittelverwendung auf  

17.265.000 €

festgesetzt.

 

§ 2 – Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Ausgaben im Vermögensplan erforderlich sind, wird im Wirtschaftsjahr 2025 auf 9.406.960 € - davon Investitionsfondsdarlehen Abt. B 3.237.000 € -festgesetzt.

 

§ 3 – Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren für Investitionen wird im Wirtschaftsjahr 2025 auf 8.500.000 € festgesetzt.

 

§ 4 – Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird im Wirtschaftsjahr 2025 auf 5.000.000 € festgesetzt.

 

§ 5 – Stellenplan

Es gilt der vom Kreistag als Teil dieses Wirtschaftsplans beschlossene Stellenplan.

Bei organisatorischen Änderungen können in dem dadurch erforderlichen Umfang Planstellen umgesetzt werden. Die Umsetzungen sind beim Erlass des nächsten Wirtschaftsplans oder Nachtrages in den Stellenplan aufzunehmen (VV Nr. 4 zu § 6 GemHVO).

 

Erbach, den 01. September 2025
gez. Oliver Grobeis, Erster Kreisbeigeordneter
Vorsitzender der Betriebskommission des Bau- und Immobilienmanagements Odenwaldkreis

 

IV. Bekanntmachung des Wirtschaftsplanbeschlusses

Der Festsetzungsbeschluss zum vorstehenden Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Bau- und Immobilienmanagement für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

V. Erteilung der Genehmigungen

Die nach § 97a HGO bzw. § 15 Abs. 1 EigBGes i.V. mit § 115 Abs. 3 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Genehmigung

I. Genehmigung der genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung

Die Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erfolgt in Abstimmung mit dem Hessischen Innenministerium (HMdI).

Hiermit genehmige ich gemäß § 52 Abs 1. der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in Verbindung mit § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

  1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO;
  2. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;
  3. den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von 2.334.209 € (i.W.: „zwei Millionen dreihundertvierunddreißigtausendzweihundertneun Euro“), gemäß § 103 Abs. 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf; ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds;
  4. den Gesamtbetrag der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 757.500 € (i.W.: „siebenhundertsiebenundfünfzigtausendfünfhundert Euro“), gemäß § 102 Abs. 4 HGO; unter dem Vorbehalt, dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen werden dürfen;
  5. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 30.000.000 € (i.W.: „dreißig Millionen Euro“) gemäß § 105 Abs. 2 HGO;
  6. den in § 5 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatz für die Kreisumlage der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Höhe von 36,60 v. H. Der gegenüber der Festsetzung des Vorjahres um 1,00 Hebesatzpunkte erhöht wurde, gemäß § 53 Abs. 2 HKO in Verbindung mit § 50 Abs. 6 Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG).

 

II. Genehmigung zum Wirtschaftsplanbeschluss des Eigenbetriebs „Bau- und Immobilienmanagement Odenwaldkreis“ für das Wirtschaftsjahr 2025  

Hiermit genehmige ich 

  1. den Gesamtbetrag der in § 2 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von 7.956.960 € (i.W.: „sieben Millionen neunhundertsechsundfünfzigtausendneunhundertsechzig Euro“), gemäß § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 und 4 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite jeweils der Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf; ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds;
  2. den Gesamtbetrag der in § 3 des Beschlusses über den vorgenannten Wirtschaftsplan vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 6.700.000 € (i.W.: „sechs Millionen siebenhunderttausend Euro“), gemäß § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 und 3 sowie 102 Abs. 4 HGO; unter dem Vorbehalt , dass Verpflichtungen nur mit meiner Zustimmung gemäß Nr. 3 der Hinweise zu § 102 HGO eingegangen werden dürfen;
  3. den in § 4 des Beschlusses über den vorgenannten Wirtschaftsplan festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 5.000.000 € (i.W.: „fünf Millionen Euro“), gemäß § 52 Abs. 1 HKO in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 und 3 sowie 105 Abs. 2 HGO.

gez. Prof. Dr. habil. Hilligardt
Regierungspräsident

 

VI. Veröffentlichung

Der Haushaltsplan 2025 des Odenwaldkreises  ist auf der Homepage des Odenwaldkreises www.odenwaldkreis.de unter der Rubrik Landkreis und Politik  > Finanzen > Haushalt >  Haushaltssatzung  / Haushaltsplan 2025 veröffentlicht.

Erbach i. Odw., 10. Oktober 2025
Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises
gez. Frank Matiaske, Landrat