Die Hessische Landesregierung hat durch Verordnung vom 23. Mai 2025 (GVBl. Nr. 30) den Tag der Allgemeinen Kommunalwahlen auf den 15. März 2026 festgelegt. Ich fordere hiermit gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistags des Odenwaldkreises auf.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt gemäß § 58 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl des Odenwaldkreises beträgt 94.008 Einwohner (Stand 30. September 2024), demnach sind gemäß § 25 Abs. 1 HKO im Odenwaldkreis 51 Kreistagsabgeordnete zu wählen.
Der Odenwaldkreis bildet den Wahlkreis.
1. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den rechtlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und § 23 KWO entsprechen müssen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann im Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
2. Wählbar als Kreistagsabgeordnete sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Odenwaldkreis ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 23 HKO).
Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich strafbar (§ 107b Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch).
3. Der Wahlvorschlag soll nach dem amtlichen Vordruckmuster (KW Nr. 6) eingereicht werden. Er muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Der Kreistag des Odenwaldkreises hat in seiner Sitzung am 17. Februar 2025 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG beschlossen, dass auf dem Stimmzettel für die Kreiswahl zu jeder Bewerberin bzw. jedem Bewerber zusätzlich die Gemeinde der Hauptwohnung aufgenommen wird.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für die Wahl des Kreistags nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Sie oder er kann nur vorgeschlagen werden, wenn die Zustimmung dazu schriftlich erteilt wurde; die Zustimmung ist unwiderruflich. Fehlt die Zustimmungserklärung, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG).
Wer als Bewerberin oder Bewerber an der Wahl teilnimmt, kann ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Kreiswahlausschuss sein.
Ferner muss der Kreiswahlvorschlag Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Der Kreiswahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere Vertrauensperson ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer bzw. einem Abgeordneten oder Vertreterin bzw. Vertreter im Kreistag des Odenwaldkreises oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten unterzeichnet sein wie Kreistagsabgeordnete zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies bedeutet für die Wahl des Kreistags des Odenwaldkreises das Erfordernis von mindestens 102 Unterstützungsunterschriften.
Die Wahlberechtigung aller Unterzeichnenden von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Odenwaldkreis ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, ohne einen Wohnsitz zu haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:
- Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von der Kreiswahlleitung kostenfrei zur Verfügung gestellt; in der Regel erfolgt dies durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder einer elektronischen Version des Formulars. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Odenwaldkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Eine wahlberechtigte Person darf für die Kreiswahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Die Kreiswahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen, oder – soweit möglich – die unterzeichneten Unterstützungsformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten bei den Gemeinden einzuliefern und abzuholen. Ein direkter Versand der mit den entsprechenden Bescheinigungen versehenen Unterstützungsunterschriften an die Kreiswahlleiterin gehört nicht zu den Aufgaben der Gemeindebehörden; sofern einer entsprechenden Bitte ausnahmsweise gefolgt wird, verbleibt das Transport- und Zugangsrisiko ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger.
4. Die Bewerberinnen und Bewerber für einen Kreiswahlvorschlag werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist jede an der Versammlung teilnehmende Person; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach dem amtlichen Vordruckmuster KW Nr. 11 aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 12 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten.
Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen bzw. Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Als Kreiswahlleiterin bin ich für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).
5. Bewerberinnen oder Bewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung eine Auskunftssperre eingetragen ist (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz), müssen im Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, in der Zustimmungserklärung und in der Bescheinigung der Wählbarkeit gleichwohl mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings bei der Kreiswahlleiterin durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (5. Januar 2026) abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird (§ 15 Abs. 5 KWG, § 26 Satz 2 Nr. 4 KWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommt z. B. ein Wahlkreisbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass eine melderechtliche Auskunftssperre eingetragen ist.
6. Die Wahlvorschläge sind spätestens bis Montag, 5. Januar 2026, 18:00 Uhr, vollständig und schriftlich im Original bei der Geschäftsstelle der
Kreiswahlleiterin des Odenwaldkreises,
Landratsamt des Odenwaldkreises,
Michelstädter Straße 12, 64711 Erbach,
einzureichen.
Es wird im Falle einer persönlichen Abgabe des Wahlvorschlags um vorherige Terminabsprache gebeten. Die Dienststelle befindet sich im Landratsamt, Altbau, 3. Stock, Zimmer 311 und ist telefonisch unter der Rufnummer 06062 6014-5210 sowie per E-Mail unter wahlen@odenwaldkreis.de zu erreichen.
Ich bitte zu beachten, dass die Geschäftsstelle der Kreiswahlleiterin des Odenwaldkreises weder am 24. Dezember 2025 noch am 31. Dezember 2025 erreichbar ist. Die Kreisverwaltung ist an diesen beiden Tagen geschlossen.
Dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO folgende Anlagen beizufügen:
- schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Vordruckmuster KW Nr. 9 (Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft im Kreistag des Odenwaldkreises gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Kreiswahlleiterin mitzuteilen;
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstands nach dem Vordruckmuster KW Nr. 10 (Bescheinigung der Wählbarkeit), dass die betreffende Person wählbar ist;
- eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Vordruckmuster KW Nr. 11 über die Beschlussfassung der Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt;
- die erforderliche Zahl von mindestens 102 Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden nach dem Vordruckmuster KW Nr. 7 (Unterstützungsunterschrift), sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt.
Die für die Aufstellung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterlagen und Vordrucke – mit Ausnahme des Formblatts für die Unterstützungsunterschrift (KW Nr. 7) – werden auf der Themenportalseite wahlen.hessen.de unter dem Stichwort „Kommunalwahlen“ zur Verfügung gestellt. Diese können auch bei der Geschäftsstelle der Kreiswahlleiterin entweder unter der obengenannten Anschrift oder per E-Mail unter wahlen@odenwaldkreis.de oder telefonisch unter vorgenannter Durchwahlnummer angefordert werden.
Alle einzureichenden Unterlagen müssen der Kreiswahlleiterin bis zur Einreichungsfrist im Original zugegangen sein. Im Wahlverfahren besteht keine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonstige elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, selbst dann nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. Ein Wahlvorschlag ist vom Kreiswahlausschuss zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Es wird daher dringend empfohlen, Wahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen nach Möglichkeit so frühzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Der Kreiswahlausschuss wird am 16. Januar 2026 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden. Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Erbach, den 8. September 2025
gez. Ellen Heisel
Die Kreiswahlleiterin für den Odenwaldkreis