Satzung des Odenwaldkreises über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

Gemäß § 5 Hessische Landkreisordnung (HOK) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBI. 1, S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI. S. 915), der §§ 2 und 10 Kommunalabgabegesetz (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247), der §§ 23 ff. und 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI. 1 S. 2002), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 05. Oktober 2021 (BGBI. S. 4607) und des § 31 Hessisches Kinder- und Jugendhilfe­gesetzbuch (HKLGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. 1, S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz 25. Juni 2020 (GVBI. S. 436) hat der Kreistag des Odenwaldkreises in seiner Sitzung am 16. Oktober 2023 folgende Satzung des Odenwaldkreises über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege beschlossen:

 

Präambel

 

Das Jugendamt des Odenwaldkreises erbringt auf Antrag im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit gem. § 86 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 22 ff. SGB VIII Leistungen der Kindertagespflege durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen. Die Vermittlung von qualifizierten Kindertagespflegepersonen erfolgt durch einen freien Träger der Jugendhilfe.

Mit dieser Satzung werden die Teilnahme an der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Leistung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an qualifizierte Kindertagespflegepersonen geregelt.

 

§ 1 - Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

(1)   Die Förderung in der Kindertagespflege durch den freien Träger der Jugendhilfe umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflege­person und die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Kindertagespflegeperson. Die Förderung der Kindertagespflege durch das Jugendamt des Odenwaldkreises erfolgt durch die Gewährung einer laufenden Geldleistung.

(2)   Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird gem. § 43 SGB VIII vom Jugendamt Odenwaldkreis erteilt.
Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder anderen geeigneten Räumen geleistet.

Sofern eine Wohnung ausschließlich zum Zwecke der Kindertagespflege genutzt werden soll, stellt die Kinder­tagespflegeperson sicher, dass beim zuständigen Bauamt eine Nutzungs­änderung beantragt wird.

 (3)  Geeignet gem. § 43 SGB VIII sind Personen, die über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderung der Kinder­tagespflege verfügen, die sie in qualifi­zierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben, sich durch ihre Persönlichkeit, Sach­kompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Die Qualifizierung orientiert sich an dem DJI-Curriculum (Deutsches Jugend­institut) und an dem QHB (Qualifizierungshandbuch 300). Im Odenwaldkreis umfasst die Grund­qualifizierung zwischen 200 und 220 Unterrichtseinheiten. Das diesbezügliche Konzept wird fortlaufend evaluiert.

Für Bewerber/innen, die über eine pädagogische Ausbildung verfügen, ist der Erwerb von vertieften Kenntnissen in einer verkürzten Qualifizierung möglich. Welche pädagogischen Berufe darunter gefasst sind, ist in der Liste des Bundes­verbandes für Kindertagespflege aufge­listet (Bundesverband für Kindertages­pflege, Verkürzte Qualifizierungen – Stand Juli 2013).

Sowohl die Grundqualifizierung, als auch die verkürzte Qualifizierung müssen mit einer Prüfung zum Erwerb des Bundes­zertifikates abgeschlossen werden.


§ 2 – Fördervoraussetzungen

(1)   Das Jugendamt des Odenwaldkreises gewährt eine laufende Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII, wenn diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten

  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches (SGB II) erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(2)   Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII benannten Eig­nungskriterien erfüllen. Sie bedürfen dar­über hinaus der Erlaubnis zur Kinderta­gespflege, wenn die Bedingungen gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Voraus­setzung für die Erteilung einer Pflegeer­laubnis ist der Nachweis einer Qualifizierung der Kindertagespflegeperson bei einem vom Jugendamt Odenwaldkreis        beauftragten freien oder einem vergleichbaren Träger, sowie eines Kurses „Erste-Hilfe am Kind“. Das Fortbestehen der erteilten Pflegeerlaubnis setzt voraus, dass die Kindertagespflegepersonen an einer jährlichen Aufbauqualifizierung bei einem qualifizierten Träger teilnehmen und alle zwei Jahre einen Auffrischungskurs „Erste Hilfe am Kind“ besuchen.

(3)   Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres werden vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut. Eine Förderung in Kindertagespflege wird nur in den Fällen gewährt, in denen ein bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht.

(4)   Der Umfang der täglichen Betreuungszeit zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr richtet sich gem. § 24 (2) SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Der bedarfsunabhängige Grundanspruch beträgt dreißig Wochenstunden. Erst über diese Betreuungszeit hinaus, werden Nachweise wie beispielsweise Arbeitgeberbescheinigungen erforderlich. Grundsätzlich ist eine Betreuungszeit von bis zu fünfundvierzig Wochenstunden möglich.

Eine Betreuung über fünfundvierzig Wochenstunden hinaus bedarf einer pädagogischen Prüfung durch die Fachberatung des Jugendamts, um der individuellen Bedarfslage des Kindes und seiner Familie gerecht werden zu können.

Die Mindestbetreuungszeit beträgt acht Wochenstunden.

(5)   Die/der Erziehungsberechtigte(n) eines Kindes und die Kindertagespflegeperson regeln nähere Einzelheiten zur Kindertagespflege. Insbesondere werden die Betreuungszeiten, der Betreuungsort, der Beginn und das Ende der Kindertagespflege festgelegt. Das Jugendamt erhält hierüber eine von der Kindertagespflegeperson und der/dem/den Erziehungsberechtigten unterzeichneten Vordruck der Betreuungsvereinbarung.

(6) Für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist gem.§ 23 (4) SGB VIII eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. 

 

§ 3 - Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen

(1)   Die laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen umfasst bei Belegung des Platzes in Anwendung § 23 Abs. 2 a SGB VIII:

  • die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand,
  • einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung.

(2)    Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson auf der Grundlage des vom Jugendamt festgestellten individuellen Bedarfs gem. § 2 Abs. 4 S. 1 dieser Satzung am Ende des Monats gezahlt.

(3)    Die Höhe der laufenden Geldleistung für Sachaufwand und Förderleistungen nach § 3 Abs. 1 beträgt 5,00 € je Betreuungsstunde und Kind und ist unabhängig davon, wo das Kind betreut wird. Im Stundensatz sind 2,15 € als Erstattung für den Sachaufwand enthalten.

(4)    Kindertagespflegepersonen, die nachweislich an einer vom Land Hessen oder vom örtlichen Träger der Jugendhilfe zugelassenen Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) teilgenommen haben, erhalten gem. § 32a HKJGB jährlich eine BEP-Pauschale in Höhe von 100 € pro betreutem Kind (Stichtag 01.03.) Die Fortbildung muss mindestens drei Tage (vierundzwanzig Unterrichtseinheiten) umfassen und darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(5)   Während der Eingewöhnungsphase, die vier Wochen nicht überschreiten soll, wird die laufende Geldleistung entsprechend der vereinbarten Betreuungszeit gezahlt.

(6)  Kosten, die Tagespflegepersonen für Mahlzeiten, Hygieneartikel und Windeln entstehen, sind durch die vorstehende Geldleistung nicht abgegolten. Sie sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen.

(7)   Bei Betreuungen über Nacht (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) in der Wohnung der Kindertagespflegeperson sind für die regelmäßige Schlafenszeit 33,33 Prozent des Stundensatzes gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung abrechenbar.

(8)   Kindertagespflegepersonen und Erziehungsberechtigte vereinbaren Betreuungsbeginn und Betreuungsende. Sofern die Betreuung abweichend vom vereinbarten Zeitpunkt vorzeitig beendet wird, wird die laufende Geldleistung bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem das Kind letztmalig betreut wurde, wenn der Kindertagespflegeplatz weiter zur Verfügung steht, ansonsten endet die Zahlung mit dem letzten Betreuungstag.

(9)   Die laufende Geldleistung wird sowohl während der Urlaubszeit der Kindertagespflegeperson, als auch bei Krankheit der Kindertagespflegeperson, jedoch höchstens bis zu insgesamt sechs Wochen pro Jahr, weiter gewährt. Bleibt ein Kind für mehr als sechs Wochen ohne Unterbrechung der Kindertagespflegestelle fern, wird die laufende Geldleistung für dieses Kind eingestellt.

Noch nicht in Anspruch genommene Urlaubszeiten aus dem Vorjahr können nicht ins Folgejahr übernommen werden.

Darüber hinaus können Kindertagespflegepersonen jährlich an bis zu drei Tagen fachbezogene Fort- und Weiterbildung in Anspruch nehmen. Die Teilnahmebestätigung ist der Fachberatung vorzulegen.

Abweichungen von der vereinbarten Betreuungszeit über einen Zeitraum von mehr als einer Woche, sowie Unterbrechung oder die Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind dem Jugendamt - Wirtschaftliche Jugendhilfe - durch die Kindertagespflegeperson innerhalb einer Woche mitzuteilen.

Wird die Betreuung des Tagespflegekindes während des urlaubsbedingten oder krankheitsbedingten Ausfalls der Tagespflegeperson durch eine andere durch den Odenwaldkreis anerkannte Tagespflegeperson in Vertretung sichergestellt, so hat diese ebenfalls Anspruch auf laufende Geldleistungen.

(10) Voraussetzung für die Zahlung einer laufenden Geldleistung ist der Antrag und die Vorlage einer Betreuungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung durch den/die Erziehungsberechtigten beim Jugendamt. Die Geldleistung wird frühestens ab ersten des Monats, in dem der Antrag eingeht, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 2 und § 3 Abs. 3) an die Kindertagespflegeperson gezahlt.

(11) Für Kinder mit besonderen Bedürfnissen kann eine individuelle Unterstützung beim Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe (gem. SGB IX) beantragt werden.

(12) Zusätzlich erstattet der Odenwaldkreis als örtlicher öffentlicher Träger   der Jugendhilfe der Kindertagespflegeperson auf Nachweis folgende Kosten:

  • Beiträge zu der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege zu 100 Prozent,
  • Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zu 50 Prozent (Berechnungsgrundlage ist dabei die Einordnung der Kindertagespflegeperson als Selbständige)
  • Beiträge zu der gesetzlich vorgeschriebenen Rentenversicherung zu 50 Prozent.

Alternativ zur gesetzlichen Rentenversicherung, können nachgewiesene angemessene Beiträge zu anderen Formen der Altersvorsorge zu 50 Prozent, maximal jedoch 50 Prozent des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet werden.

Die Erstattung kann mit der Aufnahme des ersten Tagespflegekindes beantragt werden und wird pro Kindertagespflegeperson gewährt.


§ 4 - Pauschalierter Kostenbeitrag der Eltern/Elternteile

(1)   Für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII wird gem. § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII von den Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner ein pauschalierter Kostenbeitrag erhoben. Lebt das Kind nur mit einem/r Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese/r an die Stelle der Gesamtschuldner.

(2)   Die Höhe des Kostenbeitrages für eine Kindertagespflegestunde/Kind beträgt je Kind und Stunde je 2,50 €

(3)   Die Kostenbeiträge werden monatlich erhoben. Die für die Ermittlung der Höhe des monatlichen Kostenbeitrages relevanten Betreuungsstunden ergeben sich aus den vom Jugendamt anerkannten und vergüteten monatlichen Betreuungszeiten und erstrecken sich auf den nach § 2 Nr. 5 geregelten Zeitraum

(4)   Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist monatlich fällig und jeweils bis zum 10. eines Monats zu entrichten. Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme der Leistung und dem Zugang des Kostenbeitragsbescheides sind innerhalb von 14 Tagen fällig.

 

§ 5 - Erlass und Ermäßigung des Kostenbeitrages

(1)   Soweit für mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertagespflege gewährt wird, können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Beiträge auf Antrag für das zweite und jedes weitere Kind, das betreut wird, um 50 Prozent reduziert werden.

Eine Reduzierung ist ausgeschlossen, wenn das Bruttoeinkommen der Erziehungsberechtigten die jeweils gültigen Regelsätze nach SGB II / SGB XII um mehr als das Vierfache übersteigt.

(2)   Der Kostenbeitrag kann auf Antrag der/des Kostenbeitragspflichtigen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 des SGB XII entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes, sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz unberücksichtigt.

 

§ 6 – Abmeldung

Die Abmeldung von Tagespflegekindern muss innerhalb einer Woche     schriftlich beim Jugendamt - Wirtschaftliche Jugendhilfe – eingereicht werden und den letzten Betreuungstag in Kindertagespflege aufführen. Die Abmeldung ist von der Kindertagespflegeperson und der/dem/den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

Die zwischen Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegeperson geschlossene Betreuungsvereinbarung stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar.

Für das Jugendamt ist die vorliegende Satzung bindend.

 

§ 7 - Pflichten der/des Erziehungsberechtigten

(1)   Kinder haben die Tagespflegestelle zu den vereinbarten Betreuungszeiten zu besuchen. Eine Nichtinanspruchnahme des Tagespflegeplatzes ist der Tagespflegeperson unverzüglich mitzuteilen.

(2)   Kinder ab dem ersten Lebensjahr müssen vor dem Eintritt in die Kindertagespflege den Impfschutz gegen Masern schriftlich vorweisen. Kinder ohne Masernimpfschutz können in der Kindertagespflege nicht betreut werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kinder, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, was durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist.

Die Teilnahme an weiteren Schutzimpfungen wird empfohlen. Unabhängig davon ist eine ärztliche Beratung gem. § 34 Abs. 10a Ifsg bezüglich allgemeiner Impfungen erforderlich, was durch entsprechenden Nachweis durch die Erziehungsberechtigten bei der Kindertagespflegeperson zu belegen ist.

Werden empfohlene Schutzimpfungen von den Erziehungsberechtigten abgelehnt, muss dies schriftlich gegenüber der Kindertagespflegeperson erklärt werden.

Mit Beginn der Kindertagespflege informiert der/die Erziehungsberechtigte(n) durch Vorlage von Impfausweis und Krankenversicherungskarte des Tagespflegekindes die Kindertagespflegeperson über den aktuellen Status. Darüber hinaus werden die Daten im Betreuungsvertrag festgehalten.

(3)   Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes sind die/der Erziehungsberechtigte/n zu unverzüglicher Mitteilung an die Tagespflegestelle verpflichtet. In den vom Infektionsschutzgesetz definierten Fällen darf die Kindertagespflegestelle erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

(4)   Die/der Erziehungsberechtigte/n arbeitet/arbeiten eng mit der Kindertagespflegestelle zusammen.

 

§ 8 - Aufsicht und Haftung

(1) Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit der Übernahme und endet mit der Übergabe des Kindes an die/den Erziehungsberechtigten oder an von den Erziehungsberechtigten schriftlich genehmigten, geeignete Begleitpersonen. 
(2) Gestatten/t die/der Erziehungsberechtigte/n, dass ihr/sein Kind bestimmte Wege allein oder ohne geeignete Begleitperson antritt, so haben/hat sie/er einen schriftliche Einverständniserklärung bei der Tagespflegeperson zu hinterlassen. 
(3) Die Tagespflegeperson soll eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege abschließen.

 

§ 9 – Inkrafttreten

Diese Satzung zum 01.11.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung, zuletzt geändert mit der 4. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2019 außer Kraft.


Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: 

Erbach, den 16. Oktober 2023

Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises

gez.

Frank Matiaske

Landrat