Aufgrund von § 5 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 29.11.2006 (GVBI S. 606), zuletzt geändert durch Art. 72 des Gesetzes vom 13. Dez. 2012 (GVBl. S. 622), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Dez. 2019 (GVBl. S. 434) wird bestimmt, dass in
Bad König | Frankfurter Straße, Bahnhofstraße, Bahnhofsplatz, Elisabethenstraße, Alexanderstraße, Schwimmbadstraße und Schlossplatz |
Erbach | Marktplatz, Am Schlossgraben, Jahnstraße, Hauptstraße, Brückenstraße, Städtel, Bahnstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Neue Lustgartenstraße, Werner-von-Siemens-Straße, Bleichstraße, Martin-Luther-Straße und Neckarstraße |
Michelstadt | Erbacher Straße / Ecke Kellereibergstraße, Hochstraße, Waldstraße, Bahnhofstraße, Wiesenweg zum Hammerweg, Kellereibergstraße bis zur Erbacher Straße und alle Straßen innerhalb dieses Gebiets. |
abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten Verkaufsstellen zur Abgabe von Reisebedarf, Sportartikel, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind und Gegenstände des touristischen Bedarfs an Sonn- und Feiertagen vom
05. März bis 15. Oktober 2023
jeweils von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr
geöffnet werden dürfen.
Bei dieser Festsetzung wurden in Absprache mit den betroffenen Städten und Gemeinden die Zeiten der Hauptgottesdienste berücksichtigt.
Auf die Einhaltung der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie der Hessischen Landesregierung (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.
64711 Erbach, den 01.02.2023
Der Kreisausschuss des Odenwaldkreises
Im Auftrag gez. Sarina Hildmann, Ltd. Verwaltungsdirektorin